Artikel 53.
In anderen als den im Artikel 767 des Handels-Gesetz-buchs bezeichneten Fallen der Veräußerung eines Schiffs erlöschendie Pfandrechte der dein Erwcrber nicht bekannten Schiffs«gläubiger, wenn diese zur Anmeldung ihrer Rechte auf Antragdes Erwerbers ohne Erfolg öffentlich vorgeladen sind.
Hierbei kommen folgende Vorschriften zur Anwendung:
8- 1-
Der Antrag ist erst nach der Eintragung der Veräußerungin das Schiffs-Rcgister zulässig? er ist bei dem Gericht anzu-bringen, welches das Schiffs-Rcgister führt. Der Antragstellermuß zur Begründung des Antrags dem Gericht anzeigen, obund welche Schisss-Gläubigcr ihm bekannt sind.
8- 2.
Das Gericht hat einen Termin vor einem Kommissaranzuberaumen und durch öffentliche Bekanntmachung die nichtangezeigten Schiffs-Gläubiger aufzufordern, ihre Ansprüche beiVermeidung des Ausschlusses spätestens in diesem Termineanzumelden.
Der Termin wird auf drei Monate hinausgerückt. Fürdie Berechnung der dreimonatlichen Frist und die Art undWeise der öffentlichen Bekanntmachung sind die Vorschriftendes Artikels XVI. des Einführungs-Gesetzes zur Konkurs-Ord-nung vom 8. Mai 1855 maßgebend.
8- 6.
Nach Abhaltung des Termins ist ein Präklusions-Erkennt-niß abzufassen? in diesem sind den Schiffsgläubigern, welche vondem Antragsteller angezeigt sind oder welche sich gemeldet haben,ihre Rechte vorzubehalten/ die übrigen Schisssgläubiger mit ihrenAnsprüchen auszuschließen.
8- 4.
Eine Ausfertigung des Präklusions-Erkenntniffes ist durchöffentlichen Aushang an der Gerichtsstelle bekannt zu machen?die Insinuation an die ausgeschlossenen Schiffsgläubiger giltals bewirkt, wenn die Ausfertigung vierzehn Tage lang ausge-hangen hat.
Den Gläubigern, welchen ihre Rechte vorbehalten sind, isteine Abschrift des Erkenntniffes mitzutheilen.
Gegen das Erkenntniß findet nur das Rechtsmittel derRestitution statt.
Artikel 59.
In den Landestheilcn, in welchen das Allgemeine Landrechtgilt, treten in Betreff der Verpfändung von Seeschiffen, mitAusschluß derjenigen, welche in das Schiffs-Rcgister nicht ein-zutragen sind, an die Stelle der H§. 302 bis 307 und 313Allgemeinen Landrechts Theil I. Titel 20 folgende Vorschriften: