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tz. 1.
Die Verpfändung muß in das Schiffs-Negister eingetragenwerden.
Die Eintragung erfolgt von dem Gericht, welches dasSchiffs-Register führt.
Sie muß enthalten:
1) den Namen des Gläubigers/
2) die Forderung, für welche die Verpfändung ge-schchen ist/
3) die Bezugnahme auf die Verpfändungs - Urkunde,unter Bezeichnung des Orts und des Datums derAusstellung/
4) die Zeit der Eintragung.
Die geschehene Eintragung ist von dem Gericht auf derVerpfändungs-Urkunde und auf dem Certifikat des Pfand-bestellers zu vermerken.
§- 2.
Durch die Eintragung in das Schiffs-Register wird dieVerpfändung selbst vollzogen.
So lange die Verpfändung in das Schiffs-Register einge-tragen ist, kommen dem Gläubiger die Rechte eines wirklichen ^Pfand-Inhabers zu.
Die Eintragung der Verpfändung wird nach der Auf-hebung des Pfandrechts im Schiffs-Register gelöscht.
tz- 3-
Unter den in das Schiffs-Register eingetragenen Pfand-rechten bestimmt sich das Vorrecht nach der Zeitfolge der Ein-tragung.
Titel II
Bestimmungen, die Aufhebung bisheriger Gesetzebetreffend.
Artikel 60.
Mit dem 1. März 1862 treten die nachfolgenden Gesetzeund Verordnungen, nebst allen dieselben ergänzenden oder er-läuternden Bestimmungen außer Kraft:
1) die §§. 475 bis 712 und die 1305 bis 2464des achten Titels des zweiten Theils des Allge-meinen Landrechts, jedoch die §§. 1934 bis 2358nur insoweit, als dieselben auf die Versicherunggegen die Gefahren der See-Schifffahrt sich beziehen/ferner das Schwedisch-Pommersche Secrecht/
2) die beiden ersten Bücher des Rheinischen Handeis-Gesetzbuchs und sämmtliche in dem Bezirk desAppellations-Gerichtshofes zu Köln publizirten Fran-