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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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tz. 1.

Die Verpfändung muß in das Schiffs-Negister eingetragenwerden.

Die Eintragung erfolgt von dem Gericht, welches dasSchiffs-Register führt.

Sie muß enthalten:

1) den Namen des Gläubigers/

2) die Forderung, für welche die Verpfändung ge-schchen ist/

3) die Bezugnahme auf die Verpfändungs - Urkunde,unter Bezeichnung des Orts und des Datums derAusstellung/

4) die Zeit der Eintragung.

Die geschehene Eintragung ist von dem Gericht auf derVerpfändungs-Urkunde und auf dem Certifikat des Pfand-bestellers zu vermerken.

§- 2.

Durch die Eintragung in das Schiffs-Register wird dieVerpfändung selbst vollzogen.

So lange die Verpfändung in das Schiffs-Register einge-tragen ist, kommen dem Gläubiger die Rechte eines wirklichen ^Pfand-Inhabers zu.

Die Eintragung der Verpfändung wird nach der Auf-hebung des Pfandrechts im Schiffs-Register gelöscht.

tz- 3-

Unter den in das Schiffs-Register eingetragenen Pfand-rechten bestimmt sich das Vorrecht nach der Zeitfolge der Ein-tragung.

Titel II

Bestimmungen, die Aufhebung bisheriger Gesetzebetreffend.

Artikel 60.

Mit dem 1. März 1862 treten die nachfolgenden Gesetzeund Verordnungen, nebst allen dieselben ergänzenden oder er-läuternden Bestimmungen außer Kraft:

1) die §§. 475 bis 712 und die 1305 bis 2464des achten Titels des zweiten Theils des Allge-meinen Landrechts, jedoch die §§. 1934 bis 2358nur insoweit, als dieselben auf die Versicherunggegen die Gefahren der See-Schifffahrt sich beziehen/ferner das Schwedisch-Pommersche Secrecht/

2) die beiden ersten Bücher des Rheinischen Handeis-Gesetzbuchs und sämmtliche in dem Bezirk desAppellations-Gerichtshofes zu Köln publizirten Fran-