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zösischen Gesetze und Verordnungen über die Börsenund die Handcls-Mäklcr/
3) alle bisherigen Gesetze oder gesetzliche Vorschriften/welche über Handelssachen (Artikel 2 dieses Gesetzes)besondere von dem allgemeinen bürgerlichen Rechtabweichende privatrcchtliche Bestimmungen enthalten/sofern nicht dieselben einen Gegenstand betreffen/ inAnsehung dessen das Handels-Gesetzbuch auf dieLandesgesetze hinweist/ oder insofern nicht die Fort-dauer ihrer Geltung in diesem Einführungsgesetzebestimmt ist.
Die das Prozeßrecht betreffenden Bestimmungen bleiben inKraft/ sofern sie nickt in diesem Gesetze für abgeändert oderaufgehoben erklärt sind.
Artikel 61.
Ungeachtet der Vorschrift unter Ziffer 3 des vorstehendenArtikels bleiben in Kraft/ soweit nicht Bestimmungen desHandcls-Gesetzbuchs entgegenstehen:
1) die Gesetze oder gesetzlichen Vorschriften/ welche zumGegenstand haben:
die Versicherung/ außer der Versicherunggegen die Gefahren der See-Schifffahrt/
die Rechtsverhältnisse der Kaufleute zu ihrenGehülfen und Lehrlingen/
das Rechtsverhältniß der Stromschisser zuihren Leuten/
das Ncchtsverhältniß der Wirthe zu denbei ihnen einkehrenden Personen/das Apotheker-Gewerbe/
2) die Gesetze oder gesetzlichen Vorschriften/ welche inAbweichung von dem allgemeinen bürgerlichen Rechtekürzere Verjährungsfristen für Forderungen derKaufleute oder einzelner Klassen von Kaufleutenbestimmen/ insbesondere das Gesetz vom 31. März1838 (Gesetz-Sammlung Seite 249)/ die Verordnungvom 15. April 1842 (Gesetz-Sammlung Seite 114)/die Verordnung für die Landestheile, in welchennoch gemeines Recht gilt, vom 6. Juli 1845 (Ge-setz-Sammlung Seite 483), die Verordnung fürdie Hohenzollernschcn Lande vom 12. März 1860(Gesetz-Sammlung Seite 97), und die Artikel 2271und folgende des Rheinischen Civil-Gcsetzbuchcs/
3) die nachfolgenden Gesetze:
die Verordnung vom 5. Oktober 1833, be-treffend die Verpflichtung der Preußischen See-schiffe zur Mitnahme verunglückter vaterländischerSchiffsmänncr (Gesetz-Sammlung Seite 122)/