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das Gesetz vom 31. März 1841 zur Er-haltung der Mannszucht auf den Seeschiffen(Gesetz-Sammlung Seite 64)/
die Verordnung über die Ermittelung desHandelsgewichts beim Handel mit roher Seidevom I I, Oktober 1844 (Gesetz - SammlungSeite 661).
Titel III.
Uebergangs - Bestimmungen.
Artikel 62.
Die Vorschriften des Handels-Gesetzbuchs, gemäß welche»die Handelsfirmen und die Handelsgesellschaften, sowie die Vor-steher der Aktiengesellschaften, zur Eintragung in das Handels-register angemeldet und die Firmen und Unterschriften vor demHandelsgericht gezeichnet oder die Zeichnungen in beglaubigterForm eingereicht werden sollen, müssen von den Kaufleuten,welche bereits vor dem 1. März 1862 ihren Geschäftsbetriebbegonnen haben, sowie in Betreff der Handelsgesellschaften,welche bereits vor diesem Zeitpunkte errichtet sind, ebenfallsbefolgt werden.
Die vorstehende Bestimmung gilt auch für die Kaufleuteund Handelsgesellschaften, deren Firmen bereits nach den bis-herigen Einrichtungen bei Behörden oder Korporationen ange-meldet oder in amtliche Register eingetragen sind, sowie von denHandelsgesellschaften, deren Errichtung in solcher Weise ver-öffentlicht ist, insbesondere von den Handelsgesellschaften, welchein das nach Vorschrift des Rheinischen Handelsgesetzbuchs ge-führte Register eingeschrieben sind.
Artikel 63.
Ist bei einer am 1. März 1862 bereits bestehenden Handels-gesellschaft nach ihrer Errichtung eine Aenderung eingetreten,welche nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Ein-tragung in das Handelsregister anzumelden ist, so muss dieAnmeldung zur Eintragung der Gesellschaft nach Maßgabe dereingetretenen Aenderung geschehen.
Artikel 64.
Die in den Artikeln 62 und 63 vorgeschriebenen Anmel-dungen und Zeichnungen sind binnen einer Frist von drei Mo-naten, vom 1. März 1862 an gerechnet, zu bewirken. NachAblauf dieser Frist haben die Handelsgerichte die Betheiligtenin dem durch den Artikel 5 vorgeschriebenen Verfahren zurBefolgung der obigen Anordnungen von Amtswegen durchOrdnungsstrafen anzuhalten.