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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Artikel 65.

Auch die in dem Dandels-Gcsetzbuch über die Firmen ge-gebenen Vorschriften, auf welche der Artikel 62 sich nicht be-zieht, haben für die Kaufleute, welche bereits vor dem I. März1862 ihren Geschäftsbetrieb begonnen haben, sowie für dieHandelsgesellschaften, welche bereits vor dem 1. März 1862errichtet sind, ebenfalls Geltung.

Jedoch kommen die Vorschriften der Artikel 16, 17, 18,26 und 21 Absah 2 des Handels - Gesetzbuchs in Bezug aufeine Firma, deren ein Kaufmann oder eine Handelsgesellschaftbereits vor dem 1. März 1862 sich bedient hat, nicht zur An-wendung, sofern dieselbe innerhalb der im Artikel 64 bezeichne-ten Frist zur Eintragung in das Handels - Register angemel-det wird.

Wenn in Folge der letzteren Bestimmung für mehrere Per-sonen oder Handelsgesellschaften dieselbe Firma in das Handels-Registcr eingetragen wird, so bleibt jeder von ihnen das Rechtvorbehalten, gegen die anderen, sofern diese ihr gegenüber beiEintritt der Geltung des Handelsgesetzbuchs nicht befugt waren,diese Firma anzunehmen oder zu führen, auf Unterlassung derFührung derselben zu klagen.

Artikel 66.

Eine bereits vor dem 1. März 1862 gültig errichteteAktien-Gesellschaft oder Kommandit-Gesellschaft auf Aktien wirdin das Handeis-Register eingetragen, sollten auch die Erforder-nisse nicht erfüllt sein, welche das Handels-Gesetzbuch für dieErrichtung einer solchen Gesellschaft vorschreibt und denen nachden Vorschriften desselben genügt sein muß, bevor die Eintra-gung der Gesellschaft geschehen kann.

Bei der Eintragung einer Aktiengesellschaft, welche unterder Herrschast des Gesetzes über die Aktiengesellschaften vom9. November 1843 (Gesetz-Sammlung Seite 341) errichtet ist,unterbleibt die Eintragung des Gesellschafts-Vertrages und deretwaigen Abändcrungs-Bcschlüssc, sowie der Genehmigung?-Ur-kunden/ es genügt die Eintragung eines Auszugs, welcher dieim zweiten Absatz des Artikels 210 des Handels - Gesetzbuchsunter Ziffer 16 vorgeschriebenen Angaben und außerdem dieHinwcisung auf das Ämtsblatt oder die Gesetz-Sammlung ent-hält, worin der Gescllschasts-Vertrag, seine etwaigen Abände-rungen und die Genehmigungs-Urkundcn abgedruckt sind.

Artikel 67.

Sind die zur Geschäftsführung befugten Mitglieder eineram 1. März 1862 bereits bestehenden offenen Gesellschaft, Kom-mandit-Gesellschaft oder Kommandit-Gesellschaft auf Aktien durchden Gesellschafts - Vertrag oder durch einen vor dem 1. März1862 errichteten Vertrag in der Bcfngniß, die Gesellschaft zuvertreten, beschränkt, so bestimmt sich die Wirkung dieser Be-