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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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schränkung im Verhältniß zu dritten Personen noch innerhalbeines Zeitraums von drei Monaten, von dem I. März 1862an gerechnet, nach den bisherigen Gesetzen.

Die Beschränkung kaun innerhalb dieses Zeitraums zurEintragung in das Handels-Register angemeldet werden/ ge<schielst dies, so bestimmt sich die Wirkung der Beschränkung imVerhältniß zu dritten Personen für die Zeit nach Ablauf jenerdrei Monate nach den Grundsätzen, welche der Artikel 115 desHandcls-Gesetzbuchs über die Wirkung der Ausschließung einesGesellschafters von der Befuguiß, die Gesellschaft zu vertreten,enthält.

Wenn die Anmeldung nicht innerhalb des dreimonatlichenZeitraums geschieht, so hat die Beschränkung für die Zeit nachAblauf dieser Frist dritten Personen gegenüber steine rechtlicheWirkung.

Ist der Vorstand einer am 1. März 1862 bereits bestehen-den Aktiengesellschaft in der Bcfugniß, die Gesellschaft zu ver-treten, beschränkt, so kommt während des Zeitraums von fünfJahren, vom 1. März 1862 an gerechnet, die im zweiten Ab-sätze des Artikels 231 des Handcls-Gesetzbuchs enthaltene Be-stimmung nicht zur Anwendung/ für die spätere Zeit hat dieBeschränkung dritten Personen gegenüber keine rechtlicheWirkung.

Artikel 68.

Wenn in Bezug auf eine Firma, deren ein Kaufmannbereits am 1. März 1862 sich bedient hat, oder bei einer zudieser Zeit bereits bestehenden Handelsgesellschaft nach dem1. März 1862 eine Thatsache sich ereignet, welche gemäß denVorschriften des Handels-Gesetzbuchs 'zur Eintragung in dasHandels-Rcgister anzumelden ist, so muß nicht allein diese An-meldung gleichwie bei den erst nach dem 1. März 1862 enr-standencn Firmen und Handelsgesellschaften geschehen, sondernes bestimmen sich auch die rechtlichen Folgen der geschehenenoder nicht geschehenen Eintragung im Verhältniß zu Drittennur nach den Vorschriften des Handcls-Gesetzbuchs/ insbesonderesind die früheren Vorschriften über die rechtlichen Folgen derVeröffentlichung der Thatsache, soweit dieselben von denen desHandcls-Gesetzbuchs abweichen, nicht anwendbar.

Artikel 69.

Rücksichtlich der am 1. März 1862 bereits bestehendenKommandit-Gesellschaften auf Aktien treten außerdem folgendeVorschriften ciiw

1) Wenn ein Aufsichtsrath nicht bestellt ist, so ist dieGesellschaft verpflichtet, innerhalb einer Frist vonsechs Monaten, vom 1. März 1862 an gerechnet,einen Aufsichtsrath nach den Vorschriften des Han-dels-Gesetzbuchs zu bestellen. Die sechsmonatliche