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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
239
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Frist kann von dem Handelsgericht aus erheblichenGründen verlängert werden. Wird der Aufsichts-rath innerhalb der bestimmten Frist nicht bestellt, soist jeder Kommanditist befugt, die Auflösung derGesellschaft zu verlangen. Die hierauf gerichteteKlage kann gegen die persönlich haftenden Gesell-schafter als Vertreter der Gesellschaft erhoben wer-den. Dieselbe ist vor Einleitung des Prozesses drei-mal durch das Amtsblatt der Regierung, in derenBezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, zu veröffent-lichen. Ein jeder der übrigen Kommanditisten istbefugt, als Intervcnicnt in den Prozeß einzu-treten.

2) Der Aufsichtsrath, ohne Unterschied, ob er bereitsvor dem 1. März 1862 bestellt war oder in Ge-mäßhcit der vorstehenden Bestimmungen bestellt wird,hat alle in den Artikeln 193, 194 und 294 desyandels-Gesetzbuchs dem Aufsichtsrath einer Kom-mandit-Gcscllschaft auf Aktien zugewiesenen Rechteund auferlegte Pflichten.

3) In Betreff der Geltendmachung der Rechte derKommanditisten finden die Vorschriften der Art. 194Absatz 2 und 195 und in Betreff des Umfangs derHaftung der Mitglieder des Aufsichtsraths die Vor-schrift des Artikels 294 des Handelsgesetzbuchs An-wendung.

Artikel 79.

Wer vor dem 1. März 1862 eine Prokura erhalten hatund nach diesem Zeitpunkte nicht von Neuem von dem Prinzi-pal zum Prokuristen bestellt wird (Artikel 41 Absatz 2 des Han-dels-Gcsetzbuchs), ist nicht mehr befugt, per zn-ocui-a die Firmazu zeichnen oder sich sonst als Prokuristen auszugeben/ er giltvielmehr nur als Handlungs-Bcvollmächtigter im Sinne desArtikels 47 des Handels-Gesetzbuchs, jedoch als ermächtigt zurVornahme aller Geschäfte und Rechtshandlungen, wozu er aufGrund der Prokura nach den bisherigen Gesetzen befugt war.

Wird eine vor dem 1. März 1862 ertheilte Prokura bin-nen drei Monaten, vom 1. März 1862 an gerechnet, aufgeho-ben, so sind die bisherigen Gesetze auch für die Nothwendigkeitund die Form der Veröffentlichung der Aufhebung, sowie fürdie rechtlichen Folgen der geschehenen oder nicht geschehenenVeröffentlichung im Verhältniß zu Dritten maßgebend. Erfolgtdagegen die Aufhebung erst nach Ablauf der dreimonatlichenFrist, so gelten die Grundsätze über die Aufhebung einer erstunter der Herrschaft des Handels-Gesetzbuchs ertheilten Hand-lungs-Vollmacht.

Artikel 71.

In Bezug auf die Dienst-Kautionen der Handels-Mäkler,