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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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welche am 1. März 1862 sich im Amte befinden/ tritt mit die-sein Tage ein gleiches Verhältniß ein/ als wenn die Handels.Mäkler in diesem Zeitpunkt aus dem Amte geschieden wären.

Im Bezirk des Appcllations-Gcrichtshofs zu Köln wirdbeim Verfahren wegen Rückgabe der Kantion die in den Artikeln6 und 6 des Gesetzes vom 25. Nivose Xlll. (15. Januar 1865)vorgeschriebene Erklärung von dem Handcls-Mäklcr dahin ge<macht: daß er als ein vor dem 1. März 1862 angestellterHandcls-Mäklcr die Rückgabe seiner Dienst-Kaution verlange.

Artikel 72.

In das Schiffs-Negistcr sind auch diejenigen Schiffe einzu-tragen/ welche am l. Marz 1862 zur Führung der Preußischen Flagge berechtigt und mit den nach den bisherigen Vorschrif-ten zur Ausübung dieses Rechts erforderlichen Papieren verse-hen sind.

Die Eintragung derselben in das Schisss-Registcr mußbinnen einem Jahre/ vom I. März 1862 an gerechnet/ unterZurückgabe der Beilbriefc nachgesucht werden. Befindet sichein Schiff am 1. März 1862 auf einer Reist/ von welcher eserst nach Ablauf der einjährigen Frist zurückkehrt/ so gilt dieFrist als bis zur Rückkehr des Schiffs verlängert. Die Ver-längerung tritt nicht ein/ wenn das Schiff binnen der ein-jährigen Frist in einem Hafen der Ostsee oder Nordsee ge-löscht wird.

Während der im vorhergehenden Absatz bezeichneten Fristbestimmt sich die Zulässigkcit der Ausübung des Rechts, diePreußische Flagge zu führen noch nach den bisherigen Vor-schriften.

Artikel 73.

Zur Ausführung der in diesem Titel enthaltenen Vor-schriften hat der Justiz-Minister die Gerichte mit einer näherenInstruktion zu versehen.

Schlnßbestimmungen.

Artikel 74.

Die Errichtung und Organisation von Handels-Gerichtenin allen Landcstheilen der Monarchie wird einem besonderenGesetz vorbehalten.

Bis zum Erlaß desselben treten in den Landcstheilen, inwelchen nicht bereits besondere Handelsgerichte bestehen, dieKrcisgcrichtc oder Stadtgerichte an die Stelle der Handelsge-richte. Die Kommerz- und Admiralitäts-Kollegien zu Königs-berg und Danzig , sowie die für Handelssachen bestehenden Ge-richts-Abtheilungen zu Stettin, Mcmel und Elbing bleibenvorläufig in ihren bisherigen Einrichtungen und mit ihrer bis-herigen Zuständigkeit bestehen. Denselben wird zugleich die Füh-