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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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rung des Handels-Registers für ihre Sprengel übertragen/ in-gleichen die Führung des Schisss-Negistcrs in dem Umfange/ inwelchem ihnen nach den bisherigen Vorschriften die Ausfertigungder Beilbriefe zustand.

Der Justiz-Minister bestimmt für die einzelnen Gerichte/zu welchen Zweig-Gerichte gehöre»/ ob und inwiefern das Han-dels-Register von den letzteren oder von dem Hauptgerichte zuführen sei.

Artikel 75.

Soweit in Folge der Einführung des Handels-GesetzbuchsBestimmungen in Ansehung der gerichtlichen Gebühren undKosten zur Ergänzung der bestehenden Gesetze erforderlich sind/werden dieselben durch Königliche Verordnung getroffen.

Vor Ablauf von drei Fahren wird diese dem Landtagezur verfassungsmäßigen Genehmigung vorgelegt.

Beglaubigt:

Der Minister für Handel/ Ge- Der Justiz-Minister,werbe und öffentliche Arbeiten. Bernuth.

von der Heydt.

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