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rung des Handels-Registers für ihre Sprengel übertragen/ in-gleichen die Führung des Schisss-Negistcrs in dem Umfange/ inwelchem ihnen nach den bisherigen Vorschriften die Ausfertigungder Beilbriefe zustand.
Der Justiz-Minister bestimmt für die einzelnen Gerichte/zu welchen Zweig-Gerichte gehöre»/ ob und inwiefern das Han-dels-Register von den letzteren oder von dem Hauptgerichte zuführen sei.
Artikel 75.
Soweit in Folge der Einführung des Handels-GesetzbuchsBestimmungen in Ansehung der gerichtlichen Gebühren undKosten zur Ergänzung der bestehenden Gesetze erforderlich sind/werden dieselben durch Königliche Verordnung getroffen.
Vor Ablauf von drei Fahren wird diese dem Landtagezur verfassungsmäßigen Genehmigung vorgelegt.
Beglaubigt:
Der Minister für Handel/ Ge- Der Justiz-Minister,werbe und öffentliche Arbeiten. Bernuth.
von der Heydt.
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