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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Zurückzahlung des Kapitals der Kommanditisten ohne Beobach-tung der gesetzlichen Bestimmungen/ namentlich bei der Auf-lösung oor Ablauf eines Jahres/ erfolgt.

Die Kommission findet in allen diesen Bestimmungen/ sowiein dem übrigen Inhalte des Abschnittes nichts/ was der unver-änderten Annahme des Entwurfs entgegenstehe. Es verstehtsich von selbst/ daß alle diese Vorschriften zunächst nur für dienach Einführung des Gesetzbuches entstehenden Gesellschaftenmaßgebend sind. Ob und inwiefern einzelnen Geboten auch aufdie bereits bestehenden Gesellschaften Anwendbarkeit zu gebenist/ wird bei dem Einführungs-Gesctze zu besprechen sein.

Der dritte Titel/

von der Aktien-Gesellschafthandelnd/ tritt/ so weit es Handels - Gesellschaften betrifft/ inPreußen hauptsächlich an die Stelle des Gesetzes vom 9. No-vember 1843/ dem er sich in vielen Punkten anschließt.

Hervorstehende Eigenthümlichkeiten/ welche besonders zu be-sprechen wären/ bietet dieser Titel nicht.

Der Gescllschafts-Vertrag/ sowie der zur öffentlichen An-meldung bestimmte Auszug muß über eine Reihe von Gegen-ständen/ die der Entwurf bezeichnet/ der erstere namentlich überdie Art der Bilanz-Bildung und Gewinn-Berechnung/ Bestim-mungen enthalten.

Die staatliche Genehmigung ist als nothwendig angenom-men/ jedoch der Landes-Gesetzgebung gestattet/ das Gegentheilanzuordnen.

Anlangend die Rechte und Pflichten der Aktionen«/ so istdie Ausbedingung fester Zinsen nur für den Zeitraum bis zumAnfange des Geschäfts-Bctricbes gestattet. Aktien/ auf denInhaber lautend/ dürfen erst nach voller Einzahlung ausgegebenwerden und der Zeichner der Aktie ist für die Einzahlung von49 pCt. unbedingt verhaftet.

Ein Aufsichts-Rath ist zulässig/ aber nicht nothwendig.

Die Geschäftsführung geschieht durch einen Vorstand/ dessenMitglieder nicht nothwendig Aktionen« sein müssen. Die Be-fugniß des Vorstandes/ die Gesellschaft zu vertreten/ kann, wiebei der Prokura, Dritten gegenüber nicht gültig beschränkt werden.

Der Vorstand muß insbesondere, wenn das Grundkapitalsich um die Hälfte vermindert hat, nicht blos eine General-versammlung berufen, sondern außer ihr auch der zuständigenVerwaltungs-Behördc von dieser Verminderung Anzeige machen(vcrgl. Einführungs-Gcsetz). Die Mitglieder "des Vorstandes,welche dies versäumen, oder überhaupt außer den Grenzen ihresAuftrages, oder sonst pflichtwidrig handeln, haften persönlichund solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden.

Die Auflösung der Gesellschaft kann unter Andcrm auchdurch Verfügung der Vcrwaltungs-Behörde erfolgen, wenn sichdas Grundkapital um die Hälfte vermindert hat.