Mit besonderer Sorgfalt hat der Entwurf im zweitenAbschnitte
die Kommandit-Gcsellschaft auf Aktiengeregelt. Mit Necht hat er dieselbe im Allgemeinen für zu-lässig erklärt, da sie durch die Bedürfnisse des Verkehrs gefor-dert'wird. Dagegen hat sich der Entwurf es angelegen seinlassen, auf Grund der reichen Erfahrungcii, welche aus diesemGebiete vorlagen, den Mißbrauch dieser Gesellschaftsform durchvorsorgliche Bestimmungen und Verbote möglichst zu ver-hindern.
Die wesentlichsten dieser Vorsichts-Maßregeln sind folgende:Die Aktien müßen auf Namen lauten, und dürfen, wenn nichtdie Landesgesetze einen geringeren Betrag festsetzen, auf keinengeringeren Betrag als zweihundert Thaler lauten. AndereSlktieii sind nichtig.
Die Kommandit - Aktien - Gesellschaft bedarf der staatlichenGenehmigung, jedoch ist hierbei glücklicherweise der Landesgesctz-gebung freies Ermessen gelassen, die Nothwendigkeit staatlicherGenehmigung wegfallen zu laßen.
Die Gesellschaft muß einen Aufsichtsrath von mindestensfünf ans der Zahl der Kommanditisten gewählten Mitgliedernhaben. Die für den Gesellschafts-Vertrag vorgeschriebene An-meldung muß von der Bescheinigung begleitet sein, daß der ge-summte Aktien - Kapitalbctrag gezeichnet und mindestens einViertel von jedem Kommanditisten eingezahlt sei, sowie von demNachweise, daß der Aufsichtsrath gebildet sei.
Vor dieser Eintragung ist die Gesellschaft nicht existircnd/die ausgegebenen Aktien sind nichtig.
Für die gesellschaftlichen Kapital-Antheile, welche auf dieEinlage des oder der persönlichen Gesellschafter fallen, dürfenkeine Aktien ausgegeben werden/ auch dürfen, um das pckuniaireInteresse der Geschäftsführer für eine gute Geschäftsführungrege zu erhalten, deren Antheile nicht veräußert werden. Auchsind besondere schützende Bestimmungen für den Fall gegeben,daß ein Aktionair nicht baares Geld einlegt, oder sich besondereVortheile ausbedingt.
Die Funktionen des Aufsichtsrathes sind: die Ausführungder Beschlüsse der General-Versammlung in Beziehung auf dieRechte der Kommanditisten gegenüber den persönlich haftendenGesellschaftern/ die Ueberwachung der Geschäftsführung mit derBefugniß, die Bücher und Schriften der Gesellschaft jederzeiteinzusehen/ die Prüfung der Iahrcsrechnnngcn, Bilanzen undVorschläge über die Gcwinnvcrthcilung.
Die Mitglieder des Anfsichtsrathcs sind persönlich undsolidarisch haftbar, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Ein-schreiten Einlagen an die Kommanditisten zurückbezahlt, odervorschriftswidrige Zinsen oder Dividenden gezahlt werden, oderdie Vertheilung des Gesellschasts-Vermögens oder eine theilweisc
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