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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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zufolge der ihr geweihte Titel außer Anwendung kommen.Der Kapitalist/ welcher sich mit einer Einlage am Gewinneeines Geschäftes betheiligcn will/ geht sckr viel sicherer/ wen»man dies in der Form der Kommandit-Betheiligung ausführt.Hält ihn die Rücksicht/ daß alsdann sein Name im Handels-Rcgistcr angegeben werden muß/ ab/ so wird er es voraussicht-lich vorziehe»/ sich den Antheil an dem aus der Vergrößerungdes Geschäftes zu hoffenden Gewinn in der Form der Zinsenfür ein hinzugebendes Darlehen zu sicher»/ da die im Entwurfdem Kauftnannc gegebene Befugniß/ Zinsen von beliebiger Höhezu verspreche»/ es nicht mehr verhindert, auf einem legalenWege, ohne Gesellschafter zu werden, sich bei Hingabc desDarlehens einen dem zu Hossenden Gewinne entsprechenden Zinsauszubedingen.

Im klebrigen ist bezüglich der weiteren Regelung der stillenGesellschaft nichts mehr, und hinsichtlich der Kommandit-Gescll-schaft nur noch Folgendes kurz hervorzuheben.

Mit Recht wird, um Täuschungen des Publikums zu ver-meiden, dem Kommanditistcn die Theilnahme an der Geschäfts-führung untersagt. Schließt er, diesem Verbote zuwider, den-noch für die Gesellschaft Geschäfte, ohne ausdrücklich zu erkläre»,daß er nur als Prokurist oder Bevollmächtigter handle, so ister für diese Geschäfte gleich einem persönlich haftenden Gesell-schafter verpflichtet.

In Ansehung der Verzinsung der Einlage und der Berech-nung" des Gewinnes, sowie in Ansehung der Erhebung vonZinsen und Gewinn gelte» dieselben Vorschriften, wie bei deroffenen Gesellschaft, vorbehaltlich der aus der Natur des Rcchts-verhältnisses bervorgchcnden Beschränkung der Betheiligung amVerluste. Zinsen und Gewinn, die er diesen Vorschriften gemäßeinmal bezogen hat, braucht er nicht mehr herauszugeben.Seine Einlage kann ihm, während er Gesellschafter bleibt, wederganz noch theilwcise zurückgezahlt werden. Ist sie durch Ver-lust vermindert, so muß sie aus dem späteren Gewinne erstwieder ergänzt sein, ehe dem Kommanditistcn Zinsen oder Ge-winn ausgezahlt werden.

Was die Frage betrifft, inwieweit der Kommanditist denGläubigern der Gesellschaft direkt haste, enthält Artikel 165(Art. 155 zweiter Lesung) die Bestimmung, »daß der Komman-ditist nur mit der Einlage für die Verbindlichkeiten der Gesell-schaft hafte.« Ein Antrag, der das direkte Klagerecht derGläubiger gegen den Kommanditistcn unter gewissen Bedingun-gen festsetzte, wurde in der Konferenz abgelehnt. (Vergl. Pro-tokolle p-iZ. 1699 st.). Bei der stillen Gesellschaft lautet dieanaloge Bestimmung ausdrücklich dahin, daß nur der Inhaberdes Handelsgewerbes dem Dritten gegenüber verpflichtet werde.(Art. 256.)'