Entwurfs thun sollen/ — wenn in dem einen Falle die Kom-mandit-Gescllschaften ihre Firma dem Entwürfe gemäß wählen/und die vorgeschriebene Anmeldung wirklich vornehmen/ wennin dem andern Falle der Geschäfts-Inhaber/ trotz der Betheili-gung eines stillen Gesellschafters/ keine Aenderung seiner Firmavornimmt/ namentlich keinen Zusatz annimmt/ welcher ein Ge-sellschafts - Verhältniß andeutet/ — unter allen diesen Voraus-setzungen ist die praktische Anwendung der Vorschriften des Ent-wurfs ohne Schwierigkeiten. Diese beginnen erst da/ wo dieseVoraussetzungen nicht vorliegen. Die Unterlassung der Anmel-dung des Gcscllschasts-Vertrages kann nach Umständen ein In-dicium für die Absicht der Parteien/ nicht eine Kvuuuandit-Gesellschaft, sondern eine stille Gesellschaft zu gründen/ abgeben/aber entscheidend dafür ist sie nicht. Entscheidend ist schließlichnur das/ was die Parteien gewollt haben. Der Entwurf selbstsieht die Möglichkeit voraus, daß bei einer itommaudit-Gesell-schaft die Anmeldung unterbleibt, und daß umgekehrt beieiner stillen Gesellschaft der Inhaber eine gesellschaftliche Firmaannimmt. Dasjenige, was nach dem Abschluß des Vertra-ges vorschriftswidrig unterlassen oder vorgenommen wird,namentlich wenn es nur von Einem der Kontrahenten unter-lassen oder vorgenommen wird, ist nicht absolut entscheidend fürdas, was beim Abschlüsse beide Kontrahenten gewollt haben.Ganz abgesehen davon, daß dieser Wille der Kontrahenten, beimMangel eines schriftlichen Vertrages, häufig schwierig festzustellenist, wird der konstatirtc ausgesprochene Wille, namentlich beiParteien, die des neuen Handelsrechtes unkundig find, es häufigzweifelhaft lassen, ob eine Gesellschaft der einen oder der andernArt hat abgeschlossen werden sollen. Sakramentelle Worte sinddafür durch den Entwurf nicht gegeben. Der Ausdruck, daßman eine Kommandit-Gesellschast gründen wolle, wird, so langeder bisherige Sprachgebrauch durch das neue Handelsrecht nichtvollständig verdrängt ist, an und für sich, wenigstens in allenden Gegenden, wo die Ausdrücke: Kommanditc und stille Ge-sellschaft bisher als durchaus identisch angewendet wurden, nichtentscheidend sein können. Eine Vermuthung für die eine oderandere Form wird auch nicht aufzustellen sein, da jede derselbenfür den einen oder den andern der Kontrahenten ihre Vortheileund ihre Nachtheile hat.
Es wird hiernach in vielen Fällen nur bei einer sehr sorg-fältigen und umsichtigen Ermittelung und Würdigung aller be-gleitenden Umstände dem Richter möglich sein, eine richtige Ent-scheidung darüber zu treffen, ob im Sinne des Entwurfs eineKommandit- oder eine stille Gesellschaft vorliege.
Wahrscheinlich aber wird die Erfahrung sehr bald zeigen,> haß zwischen der Form der Kommandit-Betheiligung und der-jenigen der Betheiligung im Wege des Darlehns die stille Ge-sellschaft keinem wirklichen Bedürfnisse mehr entspricht und dem-
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