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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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cr, im Vergleich zu dem Kommanditären, den Vortheil, daß erdasjenige, was cr, seinen Verabredungen mit dem Geschäfts-inhaber über seine Betheiligung am Verluste gemäß, bei Auf-lösung der Gesellschaft zurückzufordern hat, nicht erst dann for-dern darf, wenn die Handels - Gläubiger vollständig befriedigtsind/ vielmehr wird cr, nach dem Artikel 258 auch den Han-dcls-Gläubigern gegenüber nicht als Gesellschafter, sondern alsGläubiger behandelt und er konkurrirt mit ihnen als solcherim Konkurse ganz ebenso, wie jeder andere Gläubiger des Gc-schäfts-Inhabcrs. Diese Bestimmung ist die nothwendige Kon-sequenz der Ausfassung über das Wesen der stillen Gesellschaft.Indem der Geschäfts-Inhabcr naeb außen gar nicht kund giebt,daß sein Geschäfts - Fonds durch die Betheiligung eines Gesell-schafters verstärkt sei, haben seine Handcls-Gläubiger, auch wennsie diesen Geschäfts-Fonds über das Vermögen seines Inhabersvermehrt sehen, keinen Grund, anzunehmen, daß diese Vermeh-rung durch andere Mittel als Depositen oder Darlchnc erreichtsei, und sie müssen daher, im Verhältniß zu sieb selber, den stillenGesellschafter gerade so als Gläubiger gelten lassen, wie diejenigen,welche Depositen oder Darlehen in das Geschäft gegeben haben.Es muß daher die Bestimmung des Artikel 258 als eine solche er-achtet werden, welche dem Systeme der stillen Gesellschaft durchausentspricht und gegenüber der ganz entgegengesetzten Bestimmungdes Entwurfs zweiter Lesung (Art. 243), gemäß welcher alleGläubiger des Geschäfts - Inhabers, also auch seine Privat-Gläubiger, vor dem stillcn'Gcscllschafter befriedigt werden soll-ten, jedenfalls den Vorzug verdient.

Die vorstehende Hervorhebung der wesentlichen Merkmaleund Konsequenzen der einen und der andern Gesellschaftsformwird genügen, um die durchgreifenden Unterschiede beiderArten von Associationen einigermaßen zur Anschauung zubringen und das System des Entwurfs darzulegen. Das Be-streben, durch die Aufnahme beider Formationen jeder der zweisich schroff entgegenstehenden Auffassungen gerecht zu werden,und demnächst den Bedürfnissen des Handeln-Verkehrs die Ent-scheidung zu überlassen, welches der beiden Rechts - Verhältnisseim gegebenen Falle das entsprechende ist, kann im Allgemeinennur gebilligt werden. Jedoch darf das Bedenken nicht unter-drückt werden, daß es, insbesondere in der ersten Zeit, nachdemder Entwurf ins Leben getreten sein wird, nicht selten für denRichter einige Schwierigkeit haben wird, zu entscheiden, welcheder beiden so sehr verwandten und in ihren Wirkungen doch soverschiedenen Arten von Gcscllschafts - Verträgen die Parteienhaben abschließen wollen. Allerdings wenn die Parteien beiAbschluß des Vertrages sich des Unterschiedes beider Gcsellschafts-arten klar bewußt sind, und ihre Verabredungen danach genaupräzisiren, wenn sie auch nur, nach Abschluß des Vertrages,Alles das wirklich thun, was sie nach den Vorschriften des