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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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wen, welche cm Gescllschafts-Verhältniß andeutet (Artikel 251).Thut er dies dennoch/ so wird deshalb die als stille Gesellschaftintentionirte Gesellschaft keine Kommandit-Gesellschaft / sondernes hat dies nur die Folge/ daß der Geschäfts-Inhaber durchOrdnungsstrafe anzuhalten ist/ sich der unbefugten Firma zuenthalten.

Die Errichtung einer Kommandit - Gesellschaft ist vonsämmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handeis-Register anzumelden/ und dabei muß unter Anderem jederKoinmanditist / sowie seine Vermögens - Eingabe angegebenwerden.

Daß dies wirklich geschehe/ will der Entwurf nicht nurdurch Ordnungsstrafen gegen die persönlich hastenden Gesell-schafter/ sondern auch dadurch erzwingen/ daß der Kommandi-tist, falls die Gesellschaft vor der Eintragung ihre Geschäfte be-ginnt, für die bis zur Eintragung entstandenen Verbindlich-keiten persönlich hastet.

Bei der stillen Gesellschaft ist dagegen eine Eintragung indie Handcls-Register nicht gestattet. Eine Veröffentlichung aufanderem Wege hat nach dem Entwürfe an und für sich keinenachthciligcn Folgen. Nur soll der stille Gesellschafter, wennsein Name in der Firma des Geschäfts-Inhabcrs enthalten ist,den Gläubigern der Gesellschaft persönlich und solidarischhasten.

Die Kommandit - Gesellschaft hat eine selbstständige Per-sönlichkeit mit eigenem, zunächst aus den Einlagen der persönlichhastenden Gesellschafter und der Kommanditistcn gebildeten Ver-mögen und kann unter ihrer Firma Eigenthum an Grundstückenu. s. w. erwerben. Der stillen Gesellschaft fehlt ein von demVermögen des Geschäfts-Inhabcrs gesondertes Vermögen durch-aus/ die Einlage des stillen Gesellschafters wird vielmehr Eigen-thum des Geschäfts-Inhabcrs.

Bei der Kommandit-Gesellschaft ist die Einlage des Kom-manditistcn gegen die Ansprüche der Privat-Gläubiger des Kom-plementärs vollständig gesichert. Dagegen haftet seine Einlagefür die Schulden der Gesellschaft unverkürzt und unbedingt,>wie immer auch seine Verabredungen mit dem Komplementäreüber ihre vcrhältnißmäßigc Betheiligung am Verluste sein mögen.Der stille Gesellschafter ist in beiden Beziehungen in einer an-dern Lage. Verfällt der Geschäfts - Inhaber in Konkurs, sokann der stille Gesellschafter einerseits nicht verlangen, daß diePrivat-Gläubiger von den Handeis-Gläubigern, oder das Ver-mögen des Geschäftes von dem übrigen Vermögen geschiedenwerde, und daß er aus dem letzter» vor den Privat-GläubigernBefriedigung erhalte. Das Eine mit dem Andern, einschließlichseiner Einlage, bildet ein rechtlich ununterschcidbares Ganze.In dieser Beziehung steht er, im Vergleich zum Kommanditistcn,unbedingt im Nachtheil. Auf der andern Seite aber genießt