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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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gleichbedeutend), nur mich innen hin, im Verhältniß der beidenGesellschaften zu einander, nicht aber nach außen hin, denDritten gegenüber, eine Gesellschaft, Die Gesellschaft hat keinbesonderes Vermögen, vielmehr geht das Seitens des stillenGesellschafters eingeschossene Kapital in das Vermögen des Gc-schäfts-Inhabers (Komplementars) über.

Im Gegensatz hierzu tritt die stille oder Kommandit - Ge-sellschaft des Rheinischen oder Französischen Rechtes auch nachaußen hin als eine Gesellschaft mit gesellschaftlicher Firma auf.Die Einlagen des oder der stillen Gesellschafter, nicht aber dieNamen derselben werden bekannt gemacht und die Gesellschafthat ihr selbstständigcs Vermögen, getrennt von dem Privatver-mögcn des Komplementars oder Geschäftsführers.

Der Preußische Entwurf hatte als Norm für die stilleGesellschaft das letztere System angenommen, in der Ueberzeu-gung, daß dasselbe dem außenstehenden Publikum größereSicherheit gewähre. Bei der ersten Lesung in der NürnbergerKonferenz wurde das erstere System vorgezogen, aber bereitsbei der zweiten Lesung kam man dazu, beide Systeme nebeneinander zu stellen und im Einzelnen durchzuführen. DieseNebcneinanderstellung wurde denn auch bei der schlicßlichen Be-rathung beibehalten und erhielt hier noch eine weitergehendeBedeutung dadurch, daß man auch bei der Kommandit-Gesell-schaft die selbstständige Vermögensstellung der Gesellschaft aner-kannte. Abweichend von dem bisherigen Sprachgebrauchc inDeutschland hat man dann die eine Formation die Kommandit-Gesellschast, die andere die stille Gesellschaft genannt.

Der wesentliche Unterschied beider Assoziationen besteht imSinne des Entwurfs, in Ansehung der Begründung desGesellschafts-Verhältnisses, darin, daß bei der Kommandit-Ge-sellschaft nach den Intentionen der Kontrahenten, die Gesell-schaft auch nach außen hin als solche auftreten, daß auch nachaußen hin ausgesprochen werden soll, daß nicht blos das Ver-mögen des Geschäftsführers, sondern auch die Vermögcns-Ein-lagen der bctheiligtcn Kommanditisten für die Gescllschafts-schuldcn hasten/ das Handclsgewerbe der Gesellschaft soll untereiner gemeinschaftlichen Firma betrieben werde».

Dagegen ist eine stille Gesellschaft dann vorhanden, wenndie Intention der Parteien lediglich dahin geht, daß, ohne alleKundgebung nach außen, der eine Gesellschafter sich mit seinerVermögens - Einlage an dem von dem anderen unter seinerFirma betriebenen.yaudelsgcwerbc betkeiligt.

Die Firma der Kommandit - Gesellschaft muß daher nachdem Entwürfe den Namen eines der persönlich haftenden Ge-sellschafter mit einem das Vorhandensein einer Gesell-schaft andeutenden Zusätze enthalten. Bei der stillen Gesell-schaft darf dagegen der Inhaber des vaudelsgewerbes, wegender Betheiligung eines stillen Gesellschafters keine Firma anneh-