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dic Vorschriften über das Ausscheiden oder die Ausschließung einesGesellschafters statt der Auflösung, sowie über die Liquidation desAntheils des Ausgeschiedenen oder Ausgeschlossenen können nur alszweckmäßig erachtet werden. Ebenso ist es ein Fortschritt, daßdie Liquidation der aufgelösten Gesellschaft, außer dem Falledes Konkurses, eine außergerichtliche ist, und zu diesem Zweckedie Gesellschaft als Liquidations-Gesellschaft fortdauert, um dieAuseinandersetzung auf eine den Handels - Verhältnißen ent-sprechende Weise herbeizuführen. Da neben der Gesellschaft dieeinzelnen Gesellschafter für die Gcsellschaftsschulden solidarischhaften, so entspricht dic grundsätzlich in Uebereinstimmung mitdem Rheinischen Rechte erfolgte Annahme der kurzen, fünfjähri-gen Verjährung zu Gunsten der einzelnen Gesellschafter einemunverkennbaren Bedürfniß?. Sie ist im Einzelnen korrekt durch-geführt und eine die Rechte der Gesellschafts-Gläubiger zu sehrbcnachtheiligende Ausdehnung wird durch die Bestimmung desArtikel 147 in gerechter Weise vermieden.
Der zweite Titel des Entwurfs, welcher
die Ko mmandit-Gescllschaftzum Gegenstände hat, kann nicht besprochen werden, ohne zu-gleich die im ersten Titel des dritten Buches behandelte „stilleGesellschaft « in dic Betrachtung mit hineinzuziehen.
Beide haben das Wesentliche mit einander gemein, daß so-wohl der Kommanditist, als der stille Gesellschafter sich an demVerluste des von der Gesellschaft betriebenen Handelsgewcrbcsnur bis zum Betrage ihrer Einlage betheiligen, während deroder dic anderen Gesellschafter mit ihrem ganzen Vermögenhasten (Artikel 150 und Artikel 250). Der Kommanditist wieder stille Gesellschafter giebt sein Geld zum Betriebe einesHandelsgewerbes, um statt fester Zinsen, je nach dem Resultatedes Geschäftsbetriebes, Antheil am Gewinne zu haben oder denVerlust, jedoch nur bis zum Betrage seiner gegebenen oderversprochenen Einlage mit zu tragen. Innerhalb der Grenze,die durch diese ihnen gemeinsame Bestimmung gezogen wird,bewegen sich die beiden vom Entwürfe geregelten Formen ge-sellschaftlicher Betheiligung nach wesentlich verschiedenen Gesetzen.Die Normen für die eine und die andere Art der Betheiligungfinden sich wohl in den früheren Gesetzgebungen im Wesentlichenvorgezcichnct, aber dic Neb cneinander stellung beider For-mationen innerhalb desselben Ncchtsgebietcs ist etwas durchausNeues und dem Entwürfe Eigenthümliches, wenn auch anerkanntwerden muß, daß das gemeine Deutsche Handelsrecht bereitsdie ersten Anfänge dafür enthielt.
Nach dem gemeinen Deutschen Rechte, mit welchem dasAllgemeine Landrccht in den wenigen Bestimmungen (Theil II.Titel 8 §§. 651,'652, 795) übereinstimmt, ist die Kouunan-dite oder stille Gesellschaft (beide Ausdrücke sind vollständig