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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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angenommen worden/ es ist dies die Nothwendigkeit der schrift-lichen Beurkundung des Gesellschafts-Vertragcs.'

Abweichend, sowohl vom Allgemeinen Landrechtc als vondem Rheinischen Rechte, verlangt der Entwurf weder bei deroffenen noch bei der Kommandit - Gesellschaft, daß der Vertragschriftlich geschlossen werde. Nur bei der Kommandit-Aktien-Ge-scllschast und bei der reinen Aktien-Gesellschaft ist die schriftlicheBeurkundung, und zwar eine gerichtliche oder notarielle, dieVoraussetzung der Gültigkeit des Gescllschasts-Vertrages. Beiden beiden .andern Gesellschaftsformen begnügt sich der Entwurfdabei, die Veröffentlichung der wesentlichsten Punkte desGesellschafts-Vertrages auf dem Wege der Ordnungsstrafen zuerwirken.

Es kann nicht geleugnet werden, daß diese Formlosigkeitbei einem Ereignisse von so großer und dauernder Bedeutung,wie die Begründung einer Handels-Gcsellschaft, sowohl was dasVerhältniß der Gesellschafter unter sich als das zu Dritten be-trifft, bedenklich erscheint. Indeß sind bereits bei Besprechungder öffentlichen Bekanntmachung die Gründe angegeben worden,welche dieses Bedenken mildern und aus denen jedenfalls nichtbehauptet werden kann, daß durch die angeregte Abweichung vondem bestehenden Rechte die unveränderte Annahme des Entwurfsunmöglich oder unräthlich gemacht werde.

Wenn nach diesen allgemeinen Bemerkungen auf die einzel-nen Formen der Handels-Gesellschaften, wie sie der Entwurf ent-hält, eingegangen werden muß, so ist in Betreff der im erstenTitel behandelten, ihrem Begriffe nach feststehendenoffenen Handels - GesellschaftBuch II. Tit. 1 Art 85 149.nur anzuerkennen, daß dieser Gegenstand mit zugleich wissen-schaftlichem und praktischem Sinne, unter gebührender Rücksicht-nahme auf die kaufmännischen Geschäfts-Gcwohnheiten gründlichdurchgearbeitet ist. Insbesondere können die umfassende Be-handlung des zwischen"den Gesellschaftern unter sich bestehendenRcchtsverhältnisses, die genauen Bestimmungen über die Einla-gen, die Geschäftsführung, die Berechnung und Vertheilung desGewinnes, wenn sie auch mannigfache Abänderungen des beste-henden Rechtes enthalten, nur als zweckmäßige Verbesserungenbezeichnet werden. Das System der Veröffentlichung ist bereitsfrüher besprochen worden. Die Stellung der Gesellschaft nachAußen ergiebt sich aus den allgemeinen, schon oben dargelegtenGrundsätzen, und aus der Anwendung des Prokura-Verhält-nisses auf die Bcfugniß zur Vertretung der Gesellschaft. Auchdie Bestimmungen über die Auflösung der Gesellschaft, welchetheils von Rechtswegen erfolgt, theils durch Kündigung, na-mentlich unter gewissen Voraussetzungen auch Seitens desPrivat-Gläubigers des einzelnen Gesellschafters, erfolgen kann,