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merkwürdigerweise/ obgleich man sich bei dieser Bekämpfunghauptsächlich auf die aus anderen ökonomischen Verhältnissenhcrvorgegangencn Grundsätze des Römischen Rechts stützte/ alseinen fremden Nechtssatz hingestellt und angefeindet.
Unter dem Einfluß dieser Auffassung war cs^Preußcn aufder Konferenz in Nürnberg nicht gelungen/ bei der ersten undzweiten Lesung die betreffenden Artikel des Preußischen Entwur-fes zur Annahme zu bringen. Doch hatte sich bei diesen Ver-handlungen die Erkenntniß der Richtigkeit und Zweckmäßig-keit.des Prinzips bereits immer mehr' Bahn gebrochen. Inanerkennenswerther Beharrlichkeit hat die Preußische Regierungan dem wichtigen Grundsätze festgehalten. Während sie fastalle anderen Mvnita gegen den aus der zweiten Lesung her-vorgegangeneu Entwurf dem großen Zwecke zum Opfer brachte/bildete die Annahme dieser das Wesen der Handels-Gesellschaftrichtig erfassenden Bestimmungen die Hauptforderung/ mit wel-cher Preußen/ vereint mit Oesterreich und Bayern / in die dritteLesung eintrat. Bei diesen schließlichen Verhandlungenhaben die meisten anderen Vertreter/ auf Grund der Instruk-tionen ihrer Regierungen/ den bisherigen Widerspruch aufgege-ben/ die fraglichen Bestimmungen sind in den Entwurf aufge-nommen worden/ sie finden sich/ bezüglich der offenen Gesellschaftin den Artikeln 111/ 113/ 119—122 und Artikel 126/ für dieKommandit - Gesellschaft in den Artikeln 164/ 166 und 169/für die Aktien-Gesellschaft/ bei welcher übrigens die Frage garnicht zweifelhaft war/ in dem Artikel 213/ neben welchem derallerdings nicht sehr glücklich gefaßte Art. 216 nicht mißverstan-den werden kann.
Die Anerkennung dieser selbstständigcn Vermögcnsstellungder Handels - Gesellschaft ist ein Hauptvorzug des Entwurfs.Sie entspricht vollkommen dem allgemeinen Bewußtsein derHandelswelt,' sie fördert in erheblichem Grade die freie Ent-wickelung kaufmännischer Assoziationen/ denn es giebt, bei Aner-kennung dieses Grundsatzes, wie mit Recht gesagt worden izt,nicht mehr blos Gesellschafter, sondern auch eine Gesellschaft.
Nicht minder ist es zu billigen, daß der Entwurf, nachdem Vorgange des Preußischen Entwurfes, es unterlassen hat,die aufgenommene Rechtsanschauung unter einem hergebrachtendoktrinellen Rechtsbegriff zusammenzufallen. Mit Recht überläßter es der Rechtswissenschaft, das in seinen thatsächlichen Erschei-nungen richtig umschriebene Rechtsverhältniß wissenschaftlich zukonstruircn. Die Jurisprudenz hat bis jetzt diese Aufgabe nochnicht vollständig gelöst, am wenigsten die Französische, derenstarke Seite es überhaupt nicht ist, die Fundamental - Begriffeder Rechtsverhältnisse scharf zu bestimmen und zu begründen.
Bei einem zweiten, die Handels-Gesellschaften im Allgemei-nen betreffenden Punkte sind die Vorschläge des ursprünglichenPreußischen Entwurfs auch in der schließlichcn Berathung nicht