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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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zum Gegenstunde der Exekution machen/ sie können nur dieAuflösung der Gesellschaft und die Auseinandersetzung des Ver-mögens derselben hervorrufen/ um auf diesem Wege dasjenigeklar zu stellen/ welches ihrem Schuldner aus dem Gesellschafts-Vermögen zukommt/ und dadurch für sie Gegenstand der Exe-kution wird.

Die Gesellschaft/ als Inhaberin eines selbststandigcn Ver-mögens und Trägerin einer eigenen Firma kann vor Gerichtstehen und auf ihren Namen Eigenthum und dingliche Rechtean Grundstücken, sowie Forderungen erwerben. Sie hat ihreneigenen Gerichtsstand, unabhängig von dem der einzelnen Ge-sellschafter.

Der in eine bestehende Gesellschaft neu Eintretende mußnach Außen alle vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeitender Gesellschaft auch für sich gelten lassen und anerkennen.

Endlich kann der Schuldner der Gesellschaft seine Forderungan den einzelnen Gesellschafter nicht mit seiner Schuld kompcn-siren. Auch muß über das Gcsellschaftsvcrmögcn/ falls die Ge-sellschaft ihre Zahlungen einstellt/ ein seibstständigcr Konkurseröffnet werden.

Diese Sätze haben sich auf dem europäischen Kontinent inden Gewohnheiten der handeltreibenden Völker seit dem Auf-blühen des modernen Handelsverkehrs allmälig herausgebildet.Das Italienische Gewohnheitsrecht war es zuerst/ welches dieHandelsgesellschaft als ein emq,us m/stienm auffaßte und dieseAuffassung im Einzelnen mehr oder weniger zur Geltung brachte.Demnächst hat das Französische Recht und zwar nicht so-wohl im Wege der Gesetzgebung, sondern wesentlich aufGrund der dort von der Wipenschaft und Rechtsprechungnie verkannten Autorität des Gewohnheitsrechtes, die selbststän-dige Persönlichkeit der Gesellschaft (etro moral) anerkannt unddiese Auffassung ist in dem Französischen Rechte die herrschendegeblieben, obgleich die kodifizirte Gesetzgebung das Prinzip selbstirgendwo in sich aufgenommen hat und auch für die Folgerun-gen aus demselben nur einzelne dürftige Anhaltspunkte bietet(coäe ck. proe. civ. aet. 59., c. ck. eomm. art. MO).

Dem Preußischen Rechte in der Fassung, die es im All-gemeinen Landrechtc erhalten hat, ist diese Rechts - Anschauung,wenigstens in den meisten Konsequenzen noch fremd, doch hatsie sich in der Rechtswissenschaft und in der spätern Gesetzgebung,namentlich in dem Gesetze über Aktien-Gesellschaften vom 9. No-vember 1843 und in "der Konkurs - Ordnung bereits geltendgemacht.

Auch in dem gemeinen Deutschen Handelsrechte hat es nichtan Bestrebungen gefehlt, die selbstständige Vermögensstellungder Handels-Gesellschaft zur Geltung zu bringen und dafür einenfesten Rechtsbegriss zu konstruiren. Ueberwiegend ist man jedochbisher dem Grundsätze feindlich entgegengetreten, und hat ihn