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sellschastlichcr Vereinigungen zum Betriebe von Handesgcsell-schastcn in zwei verschiedenen Büchern, dem Zweiten und Drit-ten. Das Zweite umfaßt die bekannten drei Formationen deroffenen, der^Kommaudit- und der Aktiengesellschaft und bezeich-net diese mit dem allgemeinen Ausdruck »Handelsgesellschaften.«Das dritte Buch regelt dagegen außeß den auch in den bis-herigen Gesetzbüchern schon unterschiedenen Vereinigungen zu ein-zelneu Handelsgeschäften auch noch auf Grund einer dem Ent-wurf eigenthümlichen Unterscheidung eine vierte Form gesell-schaftlicher Betheiligung an dem Betriebe eines Handelsgewerbes,welche der Entwurf »die stille Gesellschaft« nennt und welche,abweichend von dem bisherigen Sprachgebrauch, in sehr wesent-lichen Punkten von der Kommandit-Gesellschaft verschieden ist,wenngleich sie in mannigfacher Hinsicht auch jetzt noch ihr Dop-pelgänger bleibt.
Ehe die Konstruktion der einzelnen Arten der Gesellschaftendargelegt wird, sind einige Grundsätze hervorzuheben, welche dieganze Materie beherrschen.
Der Preußische Entwurf, welcher bekanntlich den Berathun-gen der Nürnberger Konferenz zu Grunde gelegt wurde, ent-hielt in einem ersten, die Handelsgesellschaften im Allgemeinenbetreffenden Titel einige generelle Bestimmungen/ dieselben ent-wickelten dasjenige Prinzip, welches man gewöhnlich als denGrundsatz der selbftständigen Persönlichkeit der Gesellschaft zubezeichnen Pflegt. Der Gescllschaftsvcrtrag hat in der Auffassungdieses Prinzips nicht blos die Wirkung, zwischen den Gesell-schaftern, wie bei der Erwerbsgcscllschaft des Römischen Rechts ,obligatorische Verhältnisse zu begründen, sondern erzeugt auchnach Außen hin ein von den Gesellschaftern getragenes einheit-liches Rechtssubjckt, .welches ein selbstständiges, von dem Vermö-gen der einzelnen Gesellschafter getrenntes Vermögen, seine sclbst-ständigcn Rechte und Pflichten hat.
Der Preußische Entwurf unterließ es mit gutem Grunde,diese Auffassung unter einen der hergebrachten Rechtsbegrisseder Doktrin zu bringen, beschränkte sich vielmehr darauf, ver-schiedene Rcchtssätze auszusprcchen, in weichen sich diese Auf-fassung im Handelsverkehr geltend gemacht, und welche das Be-dürfniß, der eigenthümlichen Natur der handelsgesellschaftlicheuVerhältnisse gerecht zu werden, hervorgerufen hat.
Die wesentlichsten dieser Rechtssätze sind:
Die Gesellschafter als Einzelne haben keinen ideellen An-theil an den einzelnen im Vermögen der Gesellschaft enthaltenenGegenständen, fondern nur einen Anspruch, bei der Theilungdes Vermögens der aufgelösten Gesellschaft als Theilhaber derGemeinschaft Antheil zu ucbmen. Deshalb haftet das Vermögender Gesellschaft den Gesellschaft? - Gläubigern vorzugsweise vorden Privat-GIäubigcrn des einzelnen Gesellschafters. Die letz-teren können das Vermögen der Gesellschaft nicht unmittelbar