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Schließlich mag die Aufmerksamkeit noch darauf gewendetwerden, daß derjenige, welcher ohne Prokura oder Vollmachtals Prokurist oder Handlungs-Bevollmächtigter Handels-Ge-schäfte abschließt, oder seine Vollmacht überschreitet, dem in gutemGlauben handelnden Dritten personlich und nach Handels-recht haftet, so daß der Dritte nicht blos Schadenersatz, son-dern nach seiner Wahl statt dessen Erfüllung des Vertragesverlangen kann.
Tit. 6 §§. 57—65.
Die Kommission findet diesen Titel durchaus zweckmäßigund hat auch in Betreff des sechsten Titels: »Von den Hand-lungsgchülfcn« Nichts zu erinnern.
Der siebente und letzte Titel des Ersten Buches: »Vonden Handelsmäklern oder Sensalcn,« d. h. von den amtlichbestellten Vermittlern von Geschäften handelnd, überläßt es derLandesgcsctzgebung, über die Ausschließlichkeit dieser Vcr-mittelungsbefugniß zu bestimmen, sowie den Kreis der Amts-verrichtungen und Befugnisse oder den Umfang der Pflichtender Mäkler zu erweitern oder einzuschränken.
Die Vermittelung der Handeismäkler ist aus solche Ge-schäfte beschränkt, bei welchen die Vertragsschließenden persönlichihre Einwilligung erklären (Artikel 69 Nr. 6).
Um ihre Zuverlässigkeit und Unparteilichkeit zu sichern, sindden Mäklern mannigfache Verpflichtungen und Beschränkungenauferlegt, von welchen andere gewerbsmäßige Vermittler, fallssolche gestattet sind, frei bleiben, insbesondere dürfen sie sich fürdie Erfüllung der durch sie vermittelten Geschäfte nickt verbind-lich machen oder verbürgen. Zahlungen in Empfang zu nehmen,ist ihnen nicht verboten, doch bedürfen sie dazu eines besonderenAuftrages (Artikel 67).
Kraft ihrer amtlichen Bestallung konstatiren sie die vonihnen vermittelten Geschäfte in dem von ihnen zu führendenTagebuche und den von ihnen anzufertigenden Schlußakten.Diese Dokumente liefern in der Regel einen vollständigen Be-weis für den Abschluß des Geschäftes, jedoch ist dem Ermessendes Nichters bei Würdigung dieses Beweismittels freier Spiel-raum gegeben (Artikel 77). Die Gültigkeit des vermitteltenGeschäfts ist von dessen schriftlicher Konstatirung völlig unab-hängig. — Anspruch auf ihre Gebühren haben die Mäkler indem Augenblick, wo das Geschäft abgeschlossen und die Schluß-akte zugestellt ist, nicht erst im Augenblick, wo das Geschäft voll-zogen ist.
Zweites Such.
Von den Handelsgesellschaften.
Der Entwurf behandelt die verschiedenen Grundformen ge-