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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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und dem Bereiche der Privat-Uebercinkunft entzogen ist. Zuallen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechts-handlungen/ welche der Bctricd eines Handelsgewerbes mit sichbringt, mit Ausnahme der Veräußerungen und Belastungenton Grundstücken und der Uebertragung der Prokura auf einenAndern, ist der Prokurist als solcher befugt. Jede Beschrän-kung, selbst die in Ansehung der Zeitdauer, ist Dritten gegen-über wirkungslos.

Im Zusammenhange mit dieser wesentlich neuen Auffassungsteht es denn, daß eine Prokura, wenngleich sie mündlich er-theilt werden kann, nur dann als wirklich bestellt angenommenwird, wenn entweder die ertheilte Vollmacht ausdrücklich alsProkura oder in derselben der Bevollmächtigte als Prokuristbezeichnet ist, oder die Ermächtigung gegeben wird, per procuradie Firma des Prinzipals zu zeichnen.

Die Eintragung und Bekanntmachung der Prokura istzwar vorgeschrieben, aber die Erfüllung dieser Vorschrift istweder in Beziehung auf Dritte noch im Verhältnisse zwischenPrinzipal und Prokurist die Bedingung der Gültigkeit der Prokura.

Von dem Prokuristen unterscheidet der fünfte Titel den»Handlungs-Bcvollmächtigten«, d. h. denjenigen, den derPrinzipal, ohne Erthcilung der Prokura, sei es zum Betriebeseines ganzen Handels-Gewerbes, oder zu einer bestimmten Artvon Geschäften oder zu einzelnen Geschäften, in seinem Han-dels-Gewerbe bestellt. Derselbe ist zu allen Geschäften undRechtshandlungen, welche der Betrieb eines derartigen Handels-Gewerbes oder derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt,ermächtigt, kann jedoch keine Wechsel-Verbindlichkeiten eingehen,keine Darlehen aufnehmen und ist zur Prozeßführung nur kraftausdrücklich ertheilter Befugniß berechtigt.

In Beziehung auf besondere Arten von Handlungs-Be-vollmächtigten (Reisenden, oder in einem Laden öder offenenMagazin oder Waarenlager Angestellten u. f. w.) giebt derEntwurf zur Lösung von Zweifeln einige besondere an sichzweckmäßige Bestimmungen. (Artikel 49 bis 51.)

Der modernen Ncchts-Entwickelung vollkommen entsprechendund sich lossagend von der zu engen Auffassung des RömischenRechtes bestimmt der Entwurf (Artikel 52), daß durch dasRechtsgeschäft des Prokuristen und Handels - Bevollmächtigtennicht die Lehtern, sondern nur der Prinzipal berechtigt undverpflichtet wird, soweit die Namens des Letztcrn abgeschlossenenGeschäfte in den Grenzen der Prokura oder Vollmacht bleiben.Dapelbc gilt, wenn das Rechtsgeschäft zwar nicht ausdrücklichim Namen des Prinzipals, aber doch nach dem Willen derKontrahenten für den Prinzipal abgeschlossen wird. DasWahlrecht des Mitkontrahenten, entweder den Kontrahentenoder den Prinzipal in Anspruch zu nehmen (Allgemeines Land-recht Theil II. Titel 8 §§. 541 ff.), fällt weg.