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gegen in dem letztern diejenigen Geschäfte erwähnt werden,welche nur dann als Handelsgeschäfte zu detrachten sind, wennsie gewerdcmäßig, oder doch von einem Kaufmann denn Betriedeseines gewöhnlich auf andere Geschäfte gerichteten Handcls-gcwcrbes gemacht werden, Ihnen fügt der Artikel 273 nochdiejenigen Geschäfte hinzu, welche, wenn sie zwar auch nicht indie vorhergehenden Kategorieen fallen, doch zum Betriede desHandelsgcwerbes eines Kanfmanns gehören,
Verträge über unbewegliche Sachen sind im Artikel 275ausdrücklich von den Handelsgeschäften ausgeschlossen.
Außerdem enthalten die Artikel 276 und 277 die wesent-lichen Bestimmungen, daß die Eigenschaft oder Gültigkeit einesHandelsgeschäfts durch die Bcfugniß, Handel zn treiben oderHandelsgeschäfte zn schließen, nicht bedingt ist, nnd daß, wennauch nur das Rechtsgeschäft auf Seiten des einen Kontrahen-ten als ein Handelsgeschäft anzusehen ist, die Bestimmungen desvierten Buches auf beide Kontrahenten gleichmäßig anzuwendensind, wenn nicht aus den Bestimmungen selbst das Gegentheilsich ergiebt.
Der Artikel 272 zählt unter Nr. 5 die Vcrlagsgeschäfte,sofern sie gewerbemäßig betrieben werden, zu den Handels-geschäften. Dies gab einem Mitgliedc der vereinigten Kommis-sionen zn der Bemerkung Veranlassung, daß es wohl wünschens-wert!) gewesen wäre, den Verlagsvcrtrag wegen seiner vielenEigenthümlichkeiten, gleich dem Kommissions -, Speditionsgeschäfteu. s. w-, besonders behandelt zu sehen. Wenn zwar cinch derArtikel 1 des Handelsgesetzbuches die Handelsgcbränche sanktionire,so sei doch eine allgemeine Deutsche Gesetzgebung über die Vcr-lagsgeschäfte sehr wünschenswerth.
Von Seiten der Regicrnngs-Kommissarien wurde erwidert,daß, abgesehen davon, daß der Verlagsvcrtrag in mehrfacherBeziehung, z. B. in dem Verhältniß zum Autor, nicht dieNatur eines Handelsgeschäfts habe, die nähere Erörterung derfraglichen Materie aus große Schwierigkeiten gestoßen, und demAbschlüsse des Handelsgesetzbuches hinderlich gewesen sein würde/es müsse den einzelnen Staaten überlassen bleiben, im Wegeder Uebereinkunft gleichmäßige Bestimmungen über das Vcrlags-gcschäft zu treffen.
Ein Weiteres wurde nicht bemerkt, vielmehr wurden dieBestimmungen des vorliegenden Abschnittes durchgchcnds fürangemessen erachtet.
In dem zweiten Abschnitt werden, nachdem zunächstim Artikel 278 verordnet ist, daß der Richter nicht an dembuchstäblichen Sinne der von den Kontrahenten gebrauchtenWorte haften, sondern deren Absicht zn ergründen suchen solle,in welcher Hinsicht im Artikel 279 auf die im Handelsverkehrgeltenden Gewohnheiten und Gebräuche gcrücksichtigt werden soll,in den folgenden Artikeln 286 bis 299 für die Rechtsgeschäfte