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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
392
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eine Reibe von Rechtsregeln aufgestellt/ welche sich theils an dieGrundsätze des gemeinen/ theils des Rheinischen/ theils desPreußischen Rechts anschließe»/ beziehungsweise dieselben ab-ändern. Es war dies nothwendig/ weil die Grundlage derRechtssätze über Handelsgeschäfte die generellen Bestimmungendes Obligationenrechts bilde»/ und letztere bekanntlich in vielen !Punkten nicht blos in den verschiedenen Territorien Deutsch ,lands/ sondern auch in den drei größern Rechtsgebieten unseresengeren Vaterlandes sehr verschieden sind. Das Handelsgesetz,buch hat eine richtige Auswahl derjenigen Bestimmungen getrostfei?/ in Betreff deren mindestens eine Uebereinstimmung nöthigwar/ wenn überhaupt von einer gleichmäßigen rechtlichen Be-Handlung der Handelsgeschäfte die Rede sein sollte. Auch er-scheint ihr Inhalt durchgehends sachgemäß/ und berücksichtigtnamentlich die Bedürfnisse des Handels.

Von einer Seite wurde mit Rücksicht auf die erwähntenArtikel 278 und 279/ sowie den Artikel 282/ nach welchem der-jenigc/ welcher aus einem Geschäft/ das auf seiner Seite einHandelsgeschäft ist/ einem Anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist/die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anwenden muß,wiederholt auf die Nothwendigkeit der Errichtung von Handels-gerichten hingewiesen, indem nur diesen die im Handelsverkehrgeltenden Gewohnheiten und Gebräuche bekannt sein könnte»und nur sie im Stande seien, den vagen Begriff der Sorgfalteines ordentlichen Kaufmannes in geeigneter Weise zu inter-pretiren.

Letztere Bemerkung veranlaßte die Regierungs-Kommissarienzu der Entgegnung, daß der Begriff der Sorgfalt eines or-dentlichen Kaufmannes kcincswegcs ein vager, sondern ein mög-lichst bestimmter und jedenfalls weniger unbestimmt sei, als dievon einander abweichenden Grundsätze der verschiedenen Deut-schen Länder über Begriff und Grade der zu prästircnden culp-i.Der Begriff der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes seigerade im Interesse des Handelsstandcs als der geeignetste undbestimmteste"aufgestellt, durch welchen zugleich eine Reihe vonKontroversen beseitigt werde.

Hervorzuheben ist übrigens nocb, daß es ebensowenig demWesen eines Handelsgesetzbuches entsprochen haben würde, alses Auftrag der Nürnberger Kommission war, eine Uebereinstim-mung der sämmtlichen Grundsätze des Obligationcnrechts herbei-zuführen, welche bei Beurtheilung der Handelsgeschäfte maß-gebend sein können, weshalb trotz aller anzuerkennenden Bemü-hungen der genannten Kommission ohne eine Einheit des Obli-gativnenrcchts eine vollständige Uebereinstimmung der künftigenhandelsrechtlichen Entscheidungen nicht zu erwarten steht. Auchaus diesem Gruude ist daher der bereits vielfach ausgesprocheneWunsch eines gemeinsamen Deutschen Obligationenrcchts gerecht-fertigt, dessen Gewährung weit weniger Schwierigkeiten unter-