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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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worfen ist, als eine einige Gesetzgebung in ganz Deutschland inAnsehung des mehr an Ort und Familie gebundenen und mehrdurch die Verschiedenheit in den Einrichtungen und Sitten derverschiedenen Deutschen Volksstämme bedingten Eigenthums-,Familien- und Erbrechts.

Die Artikel 300 ff. enthalten sodann noch namentlich inBeziehung auf die Uebertragbarkeit von Anweisungen, Verpflich-tungsscheinen, Konnossementen, Ladescheinen u. s. w., sowie inBetreff der Verpfändung und des Retentionsrechts mehrere,großentheils von den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts ab-weichende, die Erleichterung des Handelsverkehrs, namentlich un-ter Kaufleuten, bezweckende Bestimmungen.

Auch hier fanden die vereinigten Kommissionen nichts We-sentliches zu erinnern.

Der dritte Abschnitt, welcher die Abschließung derHandclsgschäfte zum Gegenstande hat, stellt im Artikel 317die wichtige Regel auf, daß bei Handelsgeschäften die Gültigkeitder Verträge durch schriftliche Abfassung oder andere Förmlich-keiten nickt bedingt ist und Ausnahmen von dieser Regel nurinsoweit stattfinden, als sie in dem Gesetzbuch? enthalten sind.Diese Bestimmung weicht bekanntlich von "den Grundsätzen derlandrechtlichen Gesetzgebung ab, nach welchen in der Regel dieGültigkeit der Verträge, deren Objekt über 50 Nthlr. beträgt,durch die Schriftlichkeit bedingt ist. Die vereinigten Kommis-sionen konnten jedoch in dieser Abweichung kein Bedenken gegendie Annahme des Handelsgesetzbuches erblicken, indem nicht" blosin den Gebieten des gemeinen, Rheinischen und OcsterreichischenRechts die rechtlicke Wirksamkeit eines Vertrages und somit aucheines Handelsgeschäfts in der Regel nicht von der Anwendungder schriftlichen Form abhängt, sondern auch nach dem Allge-meinen Landrecht die Eintragung in das Handelsbuch des Kauf-manns auch Nicht-Kaufleuten gegenüber den Mangel der schrift-lichen Form ersetzt. Könnte daher auch die generelle Aufhebungder landrcchtlichen Vorschriften über die Schriftlichkeit der Ver-träge, als seit langen Fahren in das Volksbcwußtscin überge-gangen, bedenklich erscheinen, so kann doch auch vom landrecht-lichen Standpunkte aus der in Rede stehenden Bestimmung mitGründen nicht entgegengetreten werden.

Außerdem enthält der fragliche Abschnitt noch Vorschriftenüber die Zeit und Art der Annahme eines Antrages zur Ab-schließung eines Rechtsgeschäfts, welche iin Wesentlichen an dieBestimmungen des Allgemeinen Landrechts sich anschließen. EineAbweichung liegt indessen namentlich insoweit vor, als nach Ar-tikel 319 bei einem unter Abwesenden gestellten Antrage derAntragende bis zu dem Zeitpunkte gebunden bleibt, in welchemer bei ordnungsmäßiger, rechtzeitiger Abscndung derAntwort den Eingang der letzteren erwarten darf, wogegen nachden 95 ff. theil t. Titel 5 des Allgemeinen Landrechts