Druckschrift 
Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
394
Einzelbild herunterladen
 

394

unter Personen/ die an einem Orte sich aufhalten/ die Erklä-rung üdcr den schriftlichen Antrag binnen 24 Stunden erfolgenmuß und unter anderen Personen in Betreff des Zeitpunktes/in welchem der Brief des Antragenden ankommen und die Ant-wort eingehen kann/ auf den gewöhnlichen Lauf der Posten mitdem Zusähe verwiesen wird/ daß der Antragende wegen mög-licher Zwischcnfälle noch den nächstfolgenden Posttag abwartenmüsse. Von einer Seite wurde erinnert/ daß im Gegensatz zuden bestimmten Festsetzungen des Allgemeinen Landrcchts dasWort »ordnungsmäßig« ohne näheren Zusatz Bedenken erregenkönne.

Die Negierungs-Kvmmissarien bemerkten dagegen/ daß diespezielleren Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts auf dem-selben Prinzipe beruhten/ welches im Artikel 319 durch dieWorte »ordnungsmäßig« und »rechtzeitig« ausgedrückt sei/ daßaber die letzteren generellen Ausdrücke im Interesse des Han-delsstandcs gewählt seien/ indem es nicht möglich sei/ für alleeinzelnen Fälle den Zeitraum speziell zu bestimmen/ welcher alsder ordnungsmäßige erscheine/ weshalb die Beantwortung derFrage/ bis zu welchem Zeitpunkte bei ordnungsmäßiger, recht-zeitiger Absendung der Antwort der Antragende den Eingangder letzteren habe erwarten dürfen, der Erwägung der vorlie-genden Umstände des einzelnen Falles durch den Richter habeanheimgegeben werden müssen.

Der vierte Abschnitt endlich, welcher von der Erfül-lung der Handelsgeschäfte redet, sanktionirt zunächst dasPrinzip, welches aus dem Wesen der Sache sich crgicbt, daßnämlich die Erfüllung an dem Orte geschehen soll, welcher imVertrage bestimmt, oder nach der Natur des Geschäfts oder derAbsicht der Kontrahenten als Ort der Erfüllung anzusehen ist.In Ermangelung solcher Voraussetzungen soll der Verpflichtetean dem Orte erfüllen, an welchem er zur Zeit des Vcrtrags-Abschlußes seine Handels-Niederlassung, oder in deren Er-mangelung seinen Wohnort hatte. Von dieser Regel treten dieAusnahmen ein, daß eine bestimmte Sache, welche sich zur Zeitdes Vertrags-Abschlusscs mit Wissen der Kontrahenten an einemanderen Orte befand, an diesem Orte zu übergeben ist, undGeldzahlungen, wenn es sich nicht von indofsabclcn oder auf denInhaber lautenden Papieren handelt, der Schuldner auf seineGefahr und Kosten dem Gläubiger an dem Orte überwachenmuß, wo Letzterer zur Zeit der Entstehung der Forderung seineHandels-Niederlassung, eventuell seinen Wohnsitz hatte. (Art. 324und 325.) Die vielen Unterscheidungen der landrcchtlichen Ge-setzgebung über den Ort der Erfüllung, welche bekanntlich zumanchen Zweifeln und Streitigkeiten Veranlassung geben, sindhierdurch für die Handelsgeschäfte aus eine zweckentsprechendeWeise vereinfacht.

Auch die ferneren Vorschriften über die Zeit der Erfüllung,