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in welcher Hinsicht die Art. 327 nnd folgende mit den Artikeln30 u. ss. der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung überein-stimmen, ferner über die Beschaffenheit nnd Güte der zu liefern-den Waare, über Maß, Gewicht, Münzfuß u. f. w. gaben zukeiner Erinnerung Veranlassung.
Der zweite Titel handelt vom Kauf. Er seht die ge-nerellen Grundsätze bom Kaufkontrakte voraus und beschränktsich auf einzelne Bestimmungen, deren Erlaß theils die zu er-zielende Gleichmäßigkeit der handelsrechtlichen Entscheidungenüber den Kaufkontrakt, theils vorhandene Zweifel und Kontro-versen, theils die Bedürfnisse des Handelsverkehrs erheischten.Nachdem im Artikel 337 die Frage, ob ein Anerbieten zumVersauf, welches erkennbar für mehrere Personen, z. B. durchgedruckte Cirkulare, vermittelst Mittheilung von Preis - Listen,Lager-Verzeichnissen u. f. w. geschieht, als ein verbindlicher An-trag zum Kaufe anzusehen sei, verneinend beantwortet ist, ent-scheidet der Artikel 338 die auch beim höchsten Gerichtshöfe viel-fach erörterte Kontroverse des Allgemeinen Landrechts, ob einHandelsgeschäft, dessen Gegenstand in der Lieferung einer Quan-tität vertretbarer Sachen gegen einen bestimmten Preis besteht,als ein Kauf anzusehen sei, in Uebereinstimmung mit den Ent-scheidungen des genannten Gerichtshofes dahin, daß dasselbe nachden Bestimmungen über den Kauf zu beurtheile» sei. Fm An-schlüsse an die §§. 333 Theil I. Titel 11 Allgemeinen Land-rechts erklärt ferner der Artikel 339 einen Kauf auf Besichtoder auf Probe für einen durch die Genehmigung des Käu-fers bedingten Kaufkontrakt/ der Kauf nach Probe oderMuster ist dagegen nach Artikel 340 unbedingt, und bezeichnetdie Probe nur die Art und den Umfang der vorbcdungcncnEigenschaften. Ein Kauf zur Probe endlich ist ein unbeding-ter Kauf mit Hinzufügung des Beweggrundes.
Die folgenden Artikel 342 u. f. w. enthalten Vorschriftenüber den Ort der Erfüllung, welche sich an die Bestimmungender Artikel 324 ff. anlehnen, über die Verpflichtung des Ver-käufers, die Waare, so lange den Käufer keine mora trifft, mitder Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes aufzubewahren,über dessen Recht, im entgegengesetzten Falle die Waare aufGefahr und Kosten des Käufers an einem dritten Ort nieder-zulegen und unter gewissen Voraussetzungen verkaufen zu lassen,ferner Bestimmungen darüber, in welchem Zeitpunkte die Ge-fahr auf den Käufer übergeht, über die Verpflichtung des Käu-fers, wenn er die Waare nicht für Vertrags- oder gesetzmäßigerachtet, sofort dem Verkäufer Anzeige zu mache», widrigenfalls,insofern es sich nicht um Mängel handelt, welche bei der sofor-tigen Untersuchung nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange nichterkenntlich waren, die Waare als genehmigt gilt (Art. 347),über die Frist, binnen welcher Klagen und Einreden erlöschenund mehrere andere, durch das Bedürfniß des Handels hervor-