gerufene und wenn auch nicht durch die bestehenden Gesetze/doch schon durch den bisherigen kaufmännischen Gebrauch große»,theils anerkannte Bestimmungen. Unter diesen sind namentlichnoch die Artikel 354 bis 357 hervorzuheben/ nach welchen/ wennder Verkäufer in mors ist/ der Käufer die Wahl hat/ ob erauf Erfüllung oder Schaden-Ersatz wegen verspäteter Erfüllungklage»/ oder "die Waare für Rechnung des Käufers verkaufen,oder endlich vom Kontrakte abgehen will, welches Wahlrechtumgekehrt unter den nöthigen Modifikationen auch dem Käuferzusteht, wenn der Verkäufer in moi-a ist. Nach der Juris-prudenz des Ober-Tribunals kann zwar, wenn der Verkäufereiner Waare, die einen Markt- oder Börsenpreis hat, zur ver-abredeten Zeit die versprochene Waare nicht liefert, der Käufernie auf Erfüllung, sondern nur auf Zahlung der Differenz zwi-schen dem verabredeten Preise und dem Markt- oder Börsen-preise am Verfalltage klagen, indem davon ausgegangen wird,daß das Objekt des Kontrakts nach dem Erfüllungstagc, wenn-gleich nicht an sich, doch in seinem Werthe am bestimmten Er-füllungstagc, gleichsam in der ihm in diesem Werthe ver-tragsmäßig beigelegten Qualität, ein anderes geworden sei, wes-halb die Erfüllung in der verabredeten Art nicht mehr erfolgenkönne. (Entscheidungen des Ober-Tribunals Bd. 15 Seite 469.)Es konnte jedoch hierin kein Bedenken gegen die Annahme desHandelsgesetzbuches gefunden werden, und wird die Gefahr, daßder Käufer "durch die Verzögerung der Klage auf Erfüllungbeim Steigen des Preises der verkauften Waare dem Verkäufereinen übermäßigen Nachtheil zuzufügen im Stande sei, durch dieausdrückliche Bestimmung im Art. 357 beseitigt, nach welcherderjenige Kontrahent, der auf der Erfüllung bestehen will, diesunverzüglich nach Ablauf der Zeit oder der Frist dem anderenKontrahenten anzeigen muß, widrigenfalls er später nicht dieErfüllung verlangen kann. Auch wurde von einer Seite her-vorgehoben, daß die seitherige Praxis des Ober-Tribunals aufGrundlagen beruhe, die auch dem Handelsgesetzbuche unterlägen,weshalb eine schädliche Störung im Rechtsznstand in dieser Be-ziehung nicht zu besorgen sei.
Ueber das kaufmännische Kommissions - Geschäftenthält zwar der tloclv cle commerce in den Art. 91 bis 95einige Bestimmungen, dagegen fehlen solche dem PreußischenHandelsrecht vollständig und war bisher der Preußische Richternur auf die Bestimmungen des 13. Titels I. Theils von Vvll-machts-Anfträgen und namentlich die Bestimmung des §. 154daselbst verwiesen, nach welchem, wenn der Bevollmächtigte inseinem eigenen Namen kontrahirt hat, der Andere von ihm nurdie Erfüllung fordern kann. Der dritte Titel »von demKommissions - Geschäft« enthält nun über dasselbe eineReihe von Bestimmungen, die sich denjenigen Grundsätzen, welchenamentlich die Ncchtssprechung des Ober - Tribunals adoptirt