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Dieselbe kann sich in Betreff ihrer Handelsgeschäste auf diein den einzelnen Staaten geltenden Rechtswohlthaten der Frauennicht berufen.
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob sie das Handels-gewerbe allein oder in Gemeinschaft mit Anderen, ob sie dasselbein eigener Person oder durch einen Prokuristen betreibt.
Art. 7.
Eine Ehefrau kann ohne Einwilligung ihres Ehemannes nichtHandclsfrau sein.
Es gilt als Einwilligung des Mannes, wenn die Frau mitWissen und ohne Einspruch desselben Handel treibt.
Die Ehefrau eines Kaufmanns, welche ihrem Ehemanne nurBeihülfe in dem Handelsgcwerbe leistet, ist keine Handelsfrau.
Art. 8.
Eine Ehefrau, welche Handelsfrau ist, kann sich durch Han-delsgeschäfte gültig verpflichten, ohne daß es zu den einzelnenGeschäften einer besonderen Einwilligung ihres Ehemannes be-darf.
Sie haftet für die Handelsschulden mit ihrem ganzen Ver-mögen, ohne Rücksicht auf die Verwaltungsrechte und den Nieß-brauch oder die sonstigen, an diesem Vermögen durch die Ehebegründeten, Rechte des Ehemannes. Es haftet auch das ge-meinschaftliche Vermögen, soweit Gütergemeinschaft besteht/ obzugleich der Ehemann mit seinem persönlichen Vermögen haftet,ist nach den Landesgesctzen zu beurtheilen.
Art. 9.
Eine Handelsfrau kann in Handelssachen selbstständig vorGericht austreten/ es macht keinen Unterschied, ob sie unverhei-rathet oder verheirathet ist.
Art. 10. / 7» -
Die Bestimmungen, welche dieses Gesetzbuch über die Fir-men, die Handeisbücher und die Prokura enthält, finden aufHöker, Trödler, Hausirer und dergleichen Handelsleute von ge-ringem Gewerbebetriebe, serner auf Wirthe, gewöhnliche Fuhr-leute, gewöhnliche Schiffer, und Personen, deren Gewerbe nichtüber den Umfang des Handwerksbetriebes hinausgeht, keineAnwendung. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten', im Fallees erforderlich erscheint, diese Klassen genauer festzustellen.
Vereinigungen zum Betriebe eines Handelsgewerbes, aufwelches die bezeichneten Bestimmungen keine Anwendung finden,gelten nicht als Handelsgesellschaften.
Den Landcsgesetzen bleibt vorbehalten, zu verordnen, daßdie bezeichneten Bestimmungen auch noch für andere Klassenvon Kaufleuten ihres Staatsgebiets keine Anwendung findensollen. Ebenso können sie aber auch verordnen, daß diese Be-stimmungen auf einzelne der genannten Klassen, oder daß sieauf alle Kaufleute ihres Staatsgebiets Anwendung finden sollen.