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Art. 11.
Durch die Landesgcsetze/ welche in gcwerbepolizeilichcr odergewerbcstcucrlichcr Beziehung Erfordernisse zur Begründung derEigenschaft eines Kaufmanns oder besonderer Klassen von Kauf-leuten aufstellen/ wird die Anwendung der Bestimmungen diesesGesetzbuchs nicht ausgeschlossen/ ebenso werden jene Gesetze durchdieses Gesetzbuch nicht berührt.
Zweiter Titel.
Von dem Handelsregister.
Art. 12.
Bei jedem Handelsgerichte ist ein Handelsregister zu führen/in welches die in diesem Gcsctzbuche angeordneten Eintragungenaufzunehmen sind.
Das Handelsregister ist öffentlich. Die Einsicht desselbenist während der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestat-tet. Auch kann von den Eintragungen gegen Erlegung der Kosteneine Abschrift gefordert werden/ die auf Verlangen zu beglau-bigen ist.
Art. 13.
Die Eintragungen in das Handelsregister sind von demHandelsgerichte/ sofern nicht in diesem Gesetzbuche in einzelnenFällen ausdrücklich ein Anderes bestimmt ist/ nach ihrem ganzenFnhalte durch eine oder mehrere Anzeigen in öffentlichen Blätternohne Verzug bekannt zu machen.
Art. 14.
Jedes Handelsgericht hat für seinen Bezirk alljährlich imMonat Dezember die öffentlichen Blätter zu bestimmen/ inwelchen im Lanfe des nächstfolgenden Jahres die im Art. 13vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen sollen. Der Be-schluß ist in einem oder mehreren öffentlichen Blättern bekanntzu machen.
Wenn eines der bestimmten Blätter im Laufe des Jahreszu erscheinen aufhört/ so hat das Gericht ein anderes Blattan dessen Stelle zu bestimmen und öffentlich bekannt zu machen.
In wie fern die Gerichte bei der Wahl der zu bestim-menden Blätter an Weisungen höherer Behörden gebunden sind/ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen.
Dritter Titel.
Von Handelsfirmen.
Art. 15.
Die Firma eines Kaufmanns ist der Name/ unter welchemer im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgiebt.