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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Art. 16.

Ein Kaufmann, welcher sein Geschäft ohne Gesellschafter odernur mit einem stillen Gesellschafter betreibt, darf nur seinenFamiliennamen (bürgerlichen Namen) mit oder ohne Vornamenals Firma führen.

Er darf der Firma keinen Zusatz beifügen, welcher ein Ge-scllschastsverhältniß andeutet. Dagegen sind andere Zusätze ge-stattet, welche zur näheren Bezeichnung der Person oder desGeschäftes dienen.

Art. 17.

Die Firma einer offenen Handelsgesellschaft muß, wenn indieselbe nicht die Namen sämmtlicher Gesellschafter ausgenommensind, den Namen wenigstens eines der Gesellschafter mit einemdas Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusätze ent-halten.

Die Firma einer Kommanditgesellschaft muß den Namenwenigstens eines persönlich haftenden Gesellschafters mit einemdas Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusätze ent-halten.

Die Namen anderer Personen, als der persönlich hasten-den Gesellschafter, dürfen in die Firma einer Handelsgesellschaftnicht aufgenommen werden / auch darf sich keine offene Handels-gesellschaft oder Kommanditgesellschaft als Aktiengesellschaft be-zeichnen, selbst wenn das Kapital der Kommanditisten in Wien zerlegt ist.

Art. 18.

Die Firma einer Aktiengesellschaft muß in der Regel vondem Gegenstände ihrer Unternehmung entlehnt sein.

Der Name von Gesellschaftern oder anderen Personendarf in die Firma nicht aufgenommen werden.

Art. 19.

Feder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma bei demHandelsgerichte, in dessen Bezirk seine Handelsniederlassung sichbefindet, behufs der Eintragung in das Handelsregister anzu-melden,' er bat dieselbe nebst seiner persönlichen Unterschrift vordem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung derselbenin beglaubigter Form einzureichen.

Art. 20.

Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orteoder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Han-delsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.

Hat ein Kaufmann mit einem in das Handelsregister be-reits eingetragenen Kaufmann gleiche Vor- und Familiennamen,und will auch er sich derselben als seiner Firma bedienen, somuß er dieser einen Zusatz beifügen, durch welchen sich dieselbevon der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.