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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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2) der Absender in Bezug auf die Fracht/ die Auflieferungder Güter und die sonstigen den Eisenbahnen freigestelltenTransportbedingungen sich den allgemein geltenden An-ordnungen der Bahnvcrwaltung unterwirft/

3) die regelmäßigen Transportmittel der Bahn zur Aus-führung des Transports genügen.

Die Eisenbahnen find nicht verpflichtet/ die Güter zumTransport eher anzunehmen/ als bis die Beförderung derselbengeschehen kann.

In Ansehung der Zeit der Beförderung darf kein Absendervor dem Anderen ohne einen in den Einrichtungen der Bahn/in den Transportverhältniffen/ oder im öffentlichen Interesseliegenden Grund begünstigt werden.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Artikelsbegründen den Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenenSchadens.

Art. 423.

Die in Art. 422 bezeichneten Eisenbahnen sind nicht befugt/die Anwendung der in den Art. 395/ 396/ 397/ 469/ 491/ 498enthaltenen Bestimmungen über die Verpflichtung des Fracht-führers zum Schadensersätze/ sei es in Bezug auf den Eintrittden Umfang oder die Dauer der Verpflichtung oder in Bezugauf die Beweislast/ zu ihrem Vortheil durch Verträge (mittelstReglements oder durch besondere Uebercinkunst) im Vorausauszuschließen oder zu beschränken/ außer/ soweit solches durchdie nachfolgenden Artikel zugelassen ist.

Vertragsbestimmungen/ welche dieser Vorschrift entgegen-stehen/ haben keine rechtliche Wirkung.

Art. 424.

Es kann bedungen werden:

1) in Ansehung der Güter/ welche nach Vereinbarung mitdem Absender in unbedeckten Wagen transpvrtirt werden:

daß für den Schaden nicht gehastet werde/ welcheraus der mit dieser Transportart verbundenen Gefahrentstanden ist/

2) in Ansehung der Güter/ welche/ ungeachtet ihrer Natureine Verpackung zum Schutz gegen Verlust oder Be-schädigung auf dem Transport erfordert/ nach Erklärungdes Absenders aus dem Frachtbrief unverpackt oder mitmangelhafter Verpackung aufgegeben sind:

daß für den Schaden nicht gehastet werde/ welcheraus der mit dem Mangel der Verpackung oder mitder mangelhasten Beschaffenheit der Verpackung ver-bundenen Gefahr entstanden ist/

3) in Ansehung der Güter/ deren Auf- und Abladen nachVereinbarung mit dem Absender von diesem besorgt wird:

daß für den Schaden nicht gehaftet werde/ deraus der mit dem Auf- und Abladen oder mit