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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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den Ladeschein lcgitimirten Empfänger nur dann Folge leisten,wenn ihm der Ladeschein zurückgegeben wird. Handelt er dieserBestimmung entgegen, so ist er dem rechtmäßigen Inhaber desLadescheins für das Gut verpflichtet.

Art. 417.

Zum Empfange des Guts legitimirt ist derjenige, an welchendas Gut nach dem Ladeschein abgeliefert werden soll, oder aufwelche» der Ladeschein, wenn er an Ordre lautet, durch In-dossament übertragen ist.

Art. 418.

Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Guts nur gegenRückgabe des Ladescheins , auf welchem die Ablieferung desGuts zu bescheinigen ist, verpflichtet.

Art. 419.

Im Ucbrigen kommen die Bestimmungen über die Rechteund Pflichten des Frachtführers auch in dem Falle zur An-wendung, wenn ein Ladeschein ausgestellt ist.

Art. 420.

Wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetriebsich nicht ans die Ausführung von Frachtgeschäften erstreckt, ineinem einzelnen Falle einen Transport von Gütern zu Landoder auf Flüssen und Binnengewässern auszuführen übernimmt,so kommen die Bestimmungen dieses Titels auch in Bezug aufein solches Geschäft zur Anwendung.

Art. 421.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auch Anwen-dung auf Frachtgeschäfte von Eisenbahnen und anderen öffent-lichen Transportänstalten.

Sie gelten jedoch für die Postanstalten nur insoweit, alsnicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen für dieselbenein Anderes bestimmt ist.

Für die Eisenbahnen kommen ferner die Bestimmungen desfolgenden Abschnitts zur Anwendung.

Zweiter Abschnitt.

Von dem Frachtgeschäft der Eisenbahnen insbesondere.

Art. 422.

Eine Eisenbahn, welche dem Publikum zur Benutzung fürden Gütertransport eröffnet ist, kann die bei ihr nachgesuchteEingehung eines Frachtgeschäfts für ihre Bahnstrecke nicht ver-weigern, insofern

' 1) die Güter, an sich oder vermöge ihrer Verpackung, nachden Reglements, und im Falle die letzteren fehlen oderkeinen Anhalt gewähren, nach den Einrichtungen undder Benutzungsweise der Bahn zum Transport sich eignen,