Druckschrift 
Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
91
Einzelbild herunterladen
 

91

oder durch den Transport des Guts entstanden sind/ dasspäter entstandene dem früher entstandenen vor/ diese Pfand-rechte da den sämmtlich den Vorrang vor dem Pfandrecht desKommissionärs und vor dein Pfandrecht des Spediteurs fürVorschütze/ unter den letzteren Pfandrechten geht das früherentstandene dem später entstandenen vor.

Art. 412.

Wenn der Frachtführer das Gut ohne Bezahlung abliefertund das Pfandrecht nicht binnen drei Tagen nach der Ablie-ferung gerichtlich geltend macht/ so wird er/ sowie die vorher-gehenden Frachtführer und die Spediteure/ des Rückgriffs gegendie Vormänncr verlustig. Der Anspruch gegen den Empfängerbleibt in Kraft.

Art. 413.

Der Absender und der Frachtführer können übereinkommen/daß der letztere dem ersteren einen Ladeschein ausstellt.

Der Ladeschein ist eine Urkunde/ durch welche der Fracht-führer sich zur Aushändigung des Guts verpflichtet.

Art. 414.

Der Ladeschein enthält:

1) die Bezeichnung der geladenen Güter nach Beschaffen-heit/ Menge und Merkzeichen/

2) den Namen und Wohnort des Frachtführers/

3) den Namen des Absenders/

4) den Namen desjenigen/ an den oder an dessen Ordredas Gut abgeliefert werden soll. Als solcher ist derAbsender zu verstehen/ wenn der Ladeschein lediglichan Ordre gestellt ist/

5) den Ort der Ablieferung/

6) die Bestimmung in Ansehung der Fracht/

7) den Ort und Tag der Ausstellung.

Der Ladeschein muß von dem Frachtführer unterzeichnet sein.

Der Absender hat dem Frachtführer ans dessen Verlangeneine von ihm unterzeichnete gleichlautende Kopie des Ladescheinsauszuhändigen.

Art. 415.

Der Ladeschein entscheidet für die Rechtsverhältnisse zwischendem Frachtführer und dem Empfänger des Guts/ die nicht indenselben aufgenommenen Bestimmungen des Frachtvertrageshaben gegenüber dem Empfänger keine rechtliche Wirkung/ sofernnicht auf dieselben ausdrücklich Bezug genommen ist.

Für die Rechtsverhältnisse zwischen Frachtführer und Ab-sender bleiben die Bestimmungen des Frachtvertrages maßgebend.

Art. 416.

Wenn der Frachtführer einen Ladeschein ausgestellt hat/darf er späteren Anweisungen des Absenders wegen Zurückgabeoder Auslieferung des Guts an einen anderen als den durch