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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Art, 408.

Durch Annahme des Guts und Bezahlung der Fracht er-lischt jeder Anspruch gegen den Frachtführer.

Nur wegen Verlustes oder Beschädigung, welche del derAdliefcrung äußerlich nicht erkcnndar waren, kann der Fracht-führer selbst nach der Annahme und nach Bezahlung der Frachtin Anspruch genommen werden, wenn die Feststellung des Ver-lustes oder der Beschädigung ohne Verzug nach der Entdeckungnachgesucht worden ist, und bewiesen wird, daß der Verlustoder die Beschädigung während der Zeit seit der Empsang-nahme bis zur Ablieferung entstanden ist.

Die Bestimmungen über die Verjährung der Klagen undEinreden gegen den Spediteur wegen Verlustes, Beschädigungoder verspäteter Ablieferung des Guts (Art. 380) finden auchauf den Frachtführer Anwendung.

Art. 409.

Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtver-trag begründeten Forderungen, insbesondere der Fracht- undLiegegelder, sowie wegen der Zollgeldcr und anderer Auslagenein Pfandrecht an dem Frachtgut. Dieses Pfandrecht besteht,so lange das Gut zurückbehalten oder niedergelegt ist/ es dauertauch nach der Ablieferung noch fort, insofern der Frachtführeres binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltendmacht, und das Gut noch bei dem Empfänger oder bei einemDritten sich befindet, welcher es für den Empfänger besitzt.

Er kann zu seiner Befriedigung den Verkauf des Gutsoder eines Theils desselben veranlassen. (Art. 407.)

Er hat dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubi-gern und der Konkursmasse des' Eigenthümcrs.

Art. 410.

Geht das Gut durch die Hände mehrerer Frachtführer,so hat der letzte bei der Ablieferung, sofern nicht der Frachtbriefdas Gegentheil bestimmt, auch die aus dein Frachtbriefe sichergebenden Forderungen der vorhergehenden einzuziehen undderen Rechte, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben.

Der vorhergehende Frachtführer, welcher von dem nach-folgenden befriedigt ist, überträgt auf diesen von Rechtswegenseine Forderung und sein Pfandrecht.

Fn gleicher Art wird die Forderung und das Pfandrechtdes Spediteurs auf den nachfolgenden Spediteur und den Fracht-führer übertragen.

Das Pfandrecht der Vormänner besteht so lange, als dasPfandrecht des letzten Frachtführers.

Art. 411.

Wenn auf demselben Gute zwei oder mehrere gemäß denArt. 374, 382 und 409 begründete Pfandrechte bestehen, sogeht unter denjenigen Pfandrechten, welche durch die Versendung