Druckschrift 
Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
89
Einzelbild herunterladen
 

89

Art. 403.

Der Frachtführer ist verpflichtet, am Ort der Ablieferungdem durch deu Frachtbrief bezeichneten Empfänger das Fracht-gut auszuhändigen.

Art. 404.

Der im Frachtbriefe bezeichnete Empfänger ist vor Ankunftdes Guts am Ort der Ablieferung dem Frachtführer gegenüberberechtigt, alle zur Sicherstellung des Guts erforderlichenMaaßregeln zu ergreifen und dem" Frachtführer die zu diesemZweck nothwendigen Anweisungen zu ertheilen / die Auslieferungdes Guts kann er vor dessen Ankunft am Orte der Ablieferungnur dann fordern, wenn der Absender den Frachtführer zu der-selben ermächtigt hat.

Art. 405.

Nach Ankunft des Frachtführers am Ort der Ablieferungist der im Frachtbriefe bezeichnete Empfänger berechtigt, diedurch den Frachtvertrag begründeten Rechte gegen Erfüllung derVerpflichtungen, wie sie der Frachtbrief ergrcbt, in eigenemNamen gegen den Frachtführer geltend zu machen, sei es, daßer hierbei m eigenem oder fremdem Interesse handle/ er ist ins-besondere berechtigt, den Frachtführer auf Uebergabe des Fracht-briefes und Auslieferung des Guts zu belangen, sofern nichtder Absender demselben vor Anstellung der Klage eine nachMaaßgabe des Art. 402 noch zulässige entgegenstehende Anwei-sung gegeben hat.

Art. 406.

Durch Annahme des Guts und des Frachtbriefes wird derEmpfänger verpflichtet, dem Frachtführer nach Maaßgabe desFrachtbriefs Zahlung zu leisten.

Art. 407.

Wenn der bezeichnete Empfänger des Guts nicht auszu-mitteln ist oder die Annahme verweigert, oder wenn Streitüber die Annahme oder den Zustand des Guts entsteht, so kannder Bcthciligte den letzteren durch Sachverständige feststellen lassen.

Die Sachverständigen ernennt auf das Ansuchen des Be-theiligten das Handelsgericht oder in dessen Ermangelung derNichter des Orts.

Die Sachverständigen haben ihr Gutachten schriftlich oderzu Protokoll zu erstatten.

Das Gericht kann auf Ansuchen des Betheiligten ver-ordnen, daß das Gut in einem öffentlichen Lagerhause oder beieinem Dritten niedergelegt, und daß es ganz oder zu einementsprechenden Theile behufs Bezahlung der Fracht und derübrigen Forderungen des Frachtführers öffentlich verkauft wird.

Ueber das Ansuchen um Ernennung von Sachverständigenoder um Verfügung des Gerichts wegen Niederlegung undwegen Verkaufs des Guts wird die Gegenpartei, wen» sieam Orte anwesend ist, gehört.