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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Art. 397.

Der Frachtführer hastet für den Schaden, welcher durchVersäumung der bedungenen oder üblichen Lieferungszeit ent-standen ist, sofern er nicht beweist, daß er die Verspätung durchAnwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nichthabe abwenden können.

Art. 398.

Ist für den Fall verspäteter Ablieferung ein Abzug an derFracht oder der Verlust der Fracht oder sonst eine Konventional-strafe bedungen, so kann im Zweifel außerdem auch der Ersatzdes diesen Betrag übersteigenden Schadens gefordert werden,welcher durch die verspätete Ablieferung entstanden ist.

Art. 399.

Beweist der Frachtführer, daß er die Verspätung durchdie Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht habe abwen-den können, so kann die bedungene gänzliche oder thcilweise Ein-behaltung der Fracht, oder die Konventionalstrafe wegen ver-späteter Ablieferung nicht in Anspruch genommen werden, essei denn, daß sich aus dem Vertrage eine entgegenstehende Ab-sicht crgiebt.

Art. 400.

Der Frachtführer haftet für seine Leute und für anderePersonen, deren er sich bei Ausführung des von ihm übernom-menen Transports bedient.

Art. 401.

Wenn der Frachtführer zur gänzlichen oder thcilweisen Aus-führung des von ihm übernommenen Transports das Gut einemanderen Frachtführer übergiebt, so haftet er für diesen und dieetwa folgenden Frachtführer bis zur Ablieferung.

Jeder Frachtführer, welcher auf einen anderen Fracht-führer folgt, tritt dadurch, daß er das Gut mit dem ursprüng-lichen Frachtbrief annimmt, in den Frachtvertrag gemäß deinFrachtbrief ein, übernimmt eine selbstständigc Verpflichtung, denTransport nach Inhalt des Frachtbriefes auszuführen, und hatauch in Bezug auf den von den früheren Frachtführern bereitsausgeführten Transport für die Verbindlichkeiten derselben ein-zustehen.

Art. 402.

Der Frachtführer hat den späteren Anweisungen des Ab-senders wegen Zurückgabe des Guts oder wegen Auslieferungdesselben an einen anderen als den im Frachtbriefe bezeichnetenEmpfänger so lange Folge zu leisten, als er nicht Letztcrem nachAnkunft des Guts am Ort der Ablieferung den Frachtbriefübergeben hat.

Ist dies bereits geschehen, so hat er nur die Anweisungendes bezeichneten Empfängers zu beachten, widrigenfalls er dem-selben für das Gut verhaftet ist.