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so wird die Frist/ innerhalb deren er die Reise antreten muß/durch den Ortsgcbrauch bestimmt/ besteht ein Ortsgcbrauchnicht/ so ist die Reise binnen einer den Umständen des Fallesangemessenen Frist anzutreten.
Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durchNaturereignisse oder sonstige Zufälle zeitweilig verhindert/ sobraucht der Absender die Aufhebung des Hindernisses nicht ab-zuwarten/ er kann vielmehr von dem Vertrage zurücktreten/ mußaber den Frachtführer/ sofern demselben kein Verschulden zurLast fällt/ "wegen der Kosten zur Vorbereitung der Reist/ derKosten der Wicderausladung und der Ansprüche in Beziehungauf die bereits zurückgelegte Reise entschädigen. Ueber dieHöhe der Entschädigung entscheidet der Ortsgebrauch und indessen Ermangelung das richterliche Ermessen.
Art. 395.
Der Frachtführer haftet für den Schaden/ welcher durchVerlust oder Beschädigung des Frachtguts seit der Empfana-nahmc bis zur Ablieferung entstanden ist/ sofern er nicht«-weist/ daß der Verlust oder die Beschädigung durch höhere Ge-walt svis rrurjor) oder durch die natürliche Beschaffenheit desGuts/ namentlich durch inneren Verderb/ Schwinden/ gewöhn-liche Leckage u. dgl. oder durch äu erlich nicht erkennbare Män-gel der Verpackung entstanden ist.
Für Kostbarkeiten/ Gelder und Wertpapiere haftet derFrachtführer nur dann/ wenn ihm diese Beschaffenheit oder derWerth des Guts angegeben ist.
Art. 396.
Wenn auf Grund des vorhergehenden Artikels von demFrachtführer für Verlust oder Beschädigung des Guts Ersatz ge-leistet werden muß/ so ist der Berechnung des Schadens nurder gemeine Handclswerth des Guts zu Grunde zu legen.
Im Falle des Verlustes ist der gemeine Haudclswcrth zuersetzen, welchen Gut derselben Art und Beschaffenheit am Ortder" Ablieferung zu der Zeit hatte, in welcher das Gut abzu-liefern war/ davon kommt in Abzug, was iu Folge des Ver-lustes an Zöllen und Unkosten erspart ist.
Im Falle der Beschädigung ist der Unterschied zwischendem Verkaufswcrth des Guts im beschädigten Zustande unddem gemeinen Handclswerth zu ersetzen, welchen das Gut ohnediese Beschädigung am Ort und zur Zeit der Ablieferung gehabthaben würde, nach Abzug der Zölle und Unkosten, so weitsie in Folge der Beschädigung erspart sind.
Hat das Gut keinen Handclswerth, so ist der Berechnungdes Schadens der gemeine Werth des Guts zu Grunde zu legen.
Wenn dem Frachtführer eine bösliche Handlungsweise nach-gewiesen wird, so hat er den vollen Schaden zu ersetzen.