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auf Personen, welche nur die Vermittelung von Frachtverträ-gen zwischen dem Absender und dem Frachtführer »der Schifferbewirken (Frachtmakler, Güterbcstättcr, Schiffsproknreure).
Fünfter Titel.
Von d e in Frachtgeschäft.
Erster Abschnitt.
Vvm Frachtgeschäft überhaupt.
Art. 390.
Frachtführer ist derjenige, welcher gewcrbcmäßig den Trans-port von Gütern zu Lande oder auf Flüssen und Binnen-gewässern ausführt.
Art. 391.
Der Frachtbrief dient als Beweis über den Vertragzwischen dem Frachtführer und dem Absender.
Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefesverlangen.
Art. 392.
Der Frachtbrief enthält:
1) die Bezeichnung des Guts nach Beschaffenheit, Mengeund Merkzeichen/
2) den Namen und Wohnort des Frachtführers/
3) den Namen des Absenders/
4) den Namen dessen, an welchen das Gut abgeliefertwerden soll/
5) den Ort der Ablieferung/
6) die Bestimmung in Ansehung der Fracht/
7) den Ort und Tag der Ausstellung/
8) die besonderen Vereinbarungen, welche die Parteienetwa noch über andere Punkte, namentlich über dieZeit, innerhalb welcher der Transport bewirkt werdensoll, und über die Entschädigung wegen verspäteter Ab-lieferung, getroffen haben.
Art. 393.
Der Absender ist verpflichtet, bei Gütern, welche vor derAblieferung an den Empfänger einer zoll- oder steueramtlichenBehandlung unterliegen, den Frachtführer in den Besitz derdeshalb erforderlichen Begleitpapiere zu setzen. Er hastet demFrachtführer, sofern nicht diesem selbst ein Verschulden zur Lastfallt, für alle Strafen und Schäden, welche denselben wegenUnrichtigkeit oder Unzulänglichkeit der Begleitpapiere treffen.
Art. 394.
Ist über die Zeit, binnen welcher der Frachtführer denTransport bewirken soll, im Frachtvertrage nichts bedungen/