— 85 —
Art. 384.
Wenn ein Spediteur mit dem Absender oder Empfän-ger über bestimmte Sätze der Transportkosten sich geeinigt hat,so haftet er, in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinba-rung, für die von ihm angenommenen Zwischenspeditcurc undFrachtführer. Er ist in diesem Falle zur Provision nur dannberechtigt, wenn vereinbart ist, daß eine solche neben den be-stimmten Sätzen der Transportkosten gefordert werden könne.
Art. 385.
Der Spediteur ist, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist,befugt, den Transport der Güter selbst auszuführen.
Wenn er sich dieser Befugniß bedient, so hat er zugleichdie Rechte und Pflichten eines Frachtführers und kann diegewöhnliche Fracht, die Provision und die bei Speditionsge-schäften sonst regelmäßig vorkommenden Unkosten berechnen.
Art. 386.
Die Klagen gegen den Spediteur wegen gänzlichen Ver-lustes oder wegen Verminderung, Beschädigung oder verspäte-ter Ablieferung des Guts verjähren nach einem Fahre.
Die Frist beginnt in Ansehung der Klagen wegen gänz-lichen Verlustes mit dem Ablauf des Tages, au welchem dieAblieferung hätte bewirkt sein mästen? in Ansehung der Klagenwegen Verminderung, Beschädigung oder verspäteter Abliefe-rung mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Ablieferunggeschehen ist.
In gleicher Art sind die Einreden wegen Verlustes, Ver-minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutserloschen, wenn nicht die Anzeige von diesen Thatsachen an denSpediteur binnen der einjährigen Frist abgesandt worden ist.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden in Fällen desBetruges oder der Veruntreuung des Spediteurs keine An-wendung.
Art. 387.
Im Uebrigen sind die Rechte und Pflichten des Spedi-teurs, soweit dieser Titel keine Bestimmungen darüber enthält,nach den Grundsätzen des vorigen Titels zu beurtheilen? insbe-sondere kommen die Bestimmungen, welche in den Art. 365 bis367 für den Kommissionär gegeben sind, auch für den Spedi-teur zur Anwendung.
Art. 388.
Wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetriebnicht in Speditionsgeschäften besteht, eine Gütcrversendung durchFrachtführer oder Schiffer für fremde Rechnung in eigenemNamen zu besorgen übernimmt, so gelten in Ansehung einessolchen Geschäfts "die Vorschriften dieses Titels.
Art. 389.
Die Bestimmungen dieses Titels finden keine Anwendung