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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Vierter Titel.

Von dem Speditionsgeschäste.

Art. 379.

Spediteur ist derjenige, welcher gewcrbemäßig in eigenemNamen für fremde Rechnung Gütcrversendungcn durch Fracht-führer oder Schiffer zu besorgen übernimmt.

Art. 380.

Der Spediteur haftet für jeden Schaden, welcher aus derVernachlässigung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannsbei der Empfangnahme und Aufbewahrung des Gutes, bei derWahl der Frachtführer, Schiffer oder Zwischenspeditcure undüberhaupt bei der Ausführung der von ihm übernommenen Ver-sendung der Güter entsteht.

Der Spediteur hat die Anwendung dieser Sorgfalt zu be-weisen.

Art. 381.

Der Spediteur hat die' Provision und die Erstattung dessenzu fordern, was er an Auslagen und Kosten oder überhauptzum Zweck der Versendung nothwendig oder nützlich aufgewen-det hat (Art. 371).

Er ist nicht befugt, eine höhere als die mit dem Fracht-führer oder Schiffer bedungene Fracht zu berechnen.

Art. 382.

Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision, derAuslagen, Kosten und Verwendungen und wegen der dem Ver-sender auf das Gut geleisteten Vorschüsse ein Pfandrecht andem Gute, sofern er daffclbe noch in seinem Gewahrsam hatoder in der Lage ist, darüber zu verfügen.

Er kann dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubi-gern und der Konkursmasse des Eigenthümers geltend machen.

Bedient sich der Spediteur eines Zwischenspediteurs, sohat der letztere zugleich die seinem Vormann zustehenden Rechte,insbesondere dessen Pfandrecht, auszuüben.

Soweit der Vormann wegen seiner Forderung durch Nach-nahme von dem Nachmann befriedigt ist, geht die Forderungund das Pfandrecht des Vormanns von Rechtswegen auf denNachmann über. Dasselbe gilt in Bezug auf die Forderungund das Pfandrecht des Frachtführers, wenn und insoweitder letztere von dem Zwischenspediteur befriedigt ist.

Art. 383.

Ein Spediteur, welcher die Versendung durch Frachtfüh-rer oder Schiffer, jedoch mittelst von ihm für eigene Rechnunggemietheter Transportmittel besorgt, kann die gewöhnliche Frachtnebst der Provision und den sonstigen Kosten berechnen.