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aller Forderungen aus laufender Rechnung in Kommissionsge-schäften.
Der Kommissionär kann sich für die vorstehend erwähn-ten Ansprüche aus den durch das Kommissionsgeschäft begrün-deten und noch ausstehenden Forderungen vorzugsweise vor demKommittcntcn und dessen Gläubigern befriedigen.
Art. 375.
Ist der Kommittent in Erfüllung der in dem vorigenArtikel bezeichneten Verpflichtungen gegen den Kommissionair imVerzüge, so ist der letztere berechtigt, sich unter Beobachtungder Vorschriften des Art. 31V aus dem Kvmmisfionsgutc be-zahlt zu machen/ er hat dieses Recht auch gegenüber den übri-gen Gläubigern und der Konkursmasse des Kommittenten.
Art. 37V.
Bei der Kommission zum Einkauf oder zum Verkauf vonWaaren, Wechseln und Wertpapieren, welche einen Börsenpreisoder Marktpreis haben, ist der Kommissionär, wenn der Kom-mittent nicht ein Anderes bestimmt hat, befugt, das Gut, wel-ches er einkaufen soll, selbst als Verkäufer zu liefern, oder dasGut, welches er zu verkaufen beauftragt ist, als Käufer fürsich zu behalten.
In diesem Falle ist die Pflicht des Kommissionärs, Rechen-schaft über die Abschließung des Kaufs oder Verkaufs zu geben,auf den Nachweis beschränkt, daß bei dem berechneten Preiseder Börsenpreis oder Marktpreis zur Zeit der Ausführung desAuftrages eingehalten ist. Er ist zu der gewöhulichen Pro-vision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschästen sonstregelmäßig vorkommenden Unkosten berechnen.
Macht der Kommissionär nicht zugleich mit der Anzeigeüber die Ausführung des Auftrages eine andere Person alsKäufer oder Verkäufer namhaft, so ist der Kommittent befugt,den Kommissionär selbst als Käufer oder Verkäufer in Anspruchzu nehmen.
Art. 377.
Wenn der Kommittent den Auftrag widerruft und derWiderruf bei dem Kommissionär eintrifft, bevor die Anzeige vonder Ausführung des Auftrages behufs ihrer Absenkung abgege-ben ist, so kann sich der Kommissionär der Befugniß, selbstals Käufer oder Verkäufer einzutreten, nicht mehr bedienen.
Art. 378.
Die Bestimmungen dieses Titels kommen auch zur Anwen-dung, wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetriebnicht in Kommissionsgeschäften besteht, ein einzelnes Handels-geschäft in eigenem Namen für Rechnung eines Auftrag-gebers schließt.
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