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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Art. 370.

Der Kommissionär steht für die Zahlung oder für die an-derweitige Erfüllung der Verbindlichkeit seines Kontrahenten ein,wenn dies von ihm übernommen oder am Orte seiner Nicder-lapung Handclsgebrauch ist.

Der Kommissionär, welcher für seinen Kontrahenten ein-steht, ist dem Kommittentcn für die gehörige Erfüllung im Zeit-punkte des Verfalls unmittelbar und persönlich insoweit ver-haftet, als solche aus dem Vcrtragsverhältnifse überhaupt recht-lich gefordert werden kann.

Der Kommissionär, welcher für seinen Kontrahenten ein-steht, ist dafür zu einer Vergütung (ckel ereclere-Provision)berechtigt.

Art. 371.

Der Kommittcnt ist schuldig, dem Kommissionär zu ersetzen,was dieser an baaren Auslagen oder überhaupt zum Vollzugedes Geschäfts nothwendig oder nützlich aufgewendet hat. Hierzugehört auch die Vergütung für die Benutzung der Lagerräumeund der Transportmittel des Kommissionärs und der Arbeitseiner Leute.

Der Kommissionär hat die Provision zu fordern, wenndas Geschäft zur Ausführung gekommen ist. Für Geschäfte,welche nicht zur Ausführung gekommen sind, kaun eine Pro-vision nicht gefordert werden/ jedoch hat der Kommissionär dasRecht auf die Auslicseruugsprovision, sosern eine solche vrtsge-bräuchlich ist.

Art. 372.

Wenn der Kommissionär zu vortheilhafteren Bedingungenabschließt, als sie ihm vom Kommittentcn gestellt worden, sokommt der Vortheil dem letzteren allein zu Statten.

Dies gilt insbesondere, wenn der Preis, für welchen derKommissionär verkauft, den vom Kommittentcu bestimmten nie-drigsten Preis übersteigt, oder wenn der Preis, für welchen ereinkauft, den vom Kommittenten bestimmten höchsten Preisnicht erreicht.

Art. 373.

Ein Kommissionär, welcher den Ankauf eines Wechsels über-nommen hat, ist, wenn er den Wechsel indossirt, verpflichtet,denselben regclmäßia und ohne Vorbehalt zu indossircn.

Art. 374.

Der Kommissionär hat an dem Kommissiousgut, soferner dapelbc noch in seinem Gewahrsam hat oder sonst, insbeson-dere mittelst der Konnossemente, Ladescheine oder Lagerscheine,noch in der Lage ist, darüber zn verfügen, ein Pfandrecht wegender auf das Gut verwendeten Kosten, wegen der Provision,wegen der rücksichtlich des Gutes gegebenen Vorschüsse und Dar-lehen, wegen der rücksichtlich desselben gezeichneten Wechsel oderin anderer Weise eingegangenen Verbindlichkeiten, sowie wegen