Er kann den Znstand durch Sachverständige feststellen las-sen/ und wenn das Gut dem Verderben ausgesetzt und Gefahrim Verzüge ist/ unter Beobachtung der Bestimmungen des Art.343 den Verkauf des Guts bewirken.
Art. 366.
Treten Veränderungen an dem Gute ein/ welche dessenEntwerthung befürchten lassen/ und ist keine Zeit vorhanden/die Verfügung des Kommittcntcn einzuholen/ oder der Kom-mittent in der Ertheilung der Verfügung säumig, so kann derKommissionär unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343den Verkauf des Guts veranlassen.
Ein gleiches Recht hat der Kommissionär in allen anderenFällen, in welchen der Kommittcnt, obwohl hierzu nach Lageder Sache verpflichtet, über das Gut zu verfügen unterläßt.
Art. 367.
Für Verlust oder Beschädigung des Guts ist der Kom-missionär, während er Anfbcwahrer desselben ist, verantwortlich,wenn er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigungdurch Umstände herbeigeführt ist, welche durch die Sorgfalteines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten.
Der Kommissionär ist wegen Unterlassung der Versicherungdes Guts nur dann verantwortlich, wenn er von dem Kom-mittenten den Auftrag zur Versicherung erhalten hat.
Art. 368.
Forderungen aus einem Geschäft, welches der Kommissio-när abgeschlossen hat, kann der Kommittcnt dem Schuldnergegenüber erst nach der Abtretung geltend machen.
Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nichtabgetreten sind, im Verhältniß zwischen dem Kommittcntcn unddem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen desKommittcnten.
Art. 369.
Der Kommissionär, welcher ohne Einwilligung des Kom-mittcnten einem Dritten Vorschüsse macht oder Kredit giebt, thutdies auf eigene Gefahr.
Insoweit jedoch der Handclsgebrauch am Orte des Ge-schäfts das Kreditireu des Kaufpreises mit sich bringt, ist inErmangelung einer anderen Bestimmung des Kommittcnten auchder Kommissionär dazu berechtigt.
Hat der Kommissionär unbefugt auf Kredit verkauft, sohat er dem Kommittcnten, welcher dies nicht genehmigt, sofortals Schuldner des Kaufpreises die Zahlung zu leisten. Beweistder Kommissionär, daß beim Verkauf gegen baar der Preis eingeringerer gewesen sein würde, so hat er nur diesen Preisund, wenn derselbe geringer ist, als der auftraggemäße Preis,auch den Unterschied gemäß Art. 363 zu vergüten.