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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Durch die Geschäfte, welche der Kommissionär mit Drittenschließt, wird er allein berechtigt und verpflichtet. Zwischen demKommittenten und den Dritten entstehen daraus keine Rechteund Pflichten.

Ist von dem Auftraggeber ausdrücklich bestimmt, daß dasGeschäft auf seinen Namen abgeschlossen werden soll, so ist dieskeine kaufmännische Kommission, sondern ein gewöhnlicher Auf-trag zu einem Handelsgeschäft.

Art. 361.

Der Kommissionär hat das Geschäft mit der Sorgfalteines ordentlichen Kaufmanns im Interesse des Kommittenten,gemäß dem Auftrage auszuführen/"er hat dem Kommittentendie erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere sofort nachder Ausführung des Auftrages davon Anzeige zu machen / er istverpflichtet, dem Kommittenten über das Geschäft Rechenschaftzu geben und ihm dasjenige zu leisten, was er aus dem Ge-schäft zu fordern hat.

Art. 362.

Handelt der Kommissionär nicht gemäß dem übernommenenAuftrage, so ist er dem Kommittenten zum Ersähe desSchadens verpflichtet / der Kommittent ist nicht gehalten, das Ge-schäft für seine Rechnung gelten zu lassen.

Art. 363.

Hat der Kommissionär unter dem ihm gesetzten Preise ver-kauft, so muß er dem Kommittenten den Unterschied im Preisevergüten, sofern er nicht beweist, daß ein Verkauf zu dem ge-setzten Preise nicht ausgeführt werden konnte und die Vornahmedes Verkaufs von dem Kommittenten Schaden abgewendet hat.

Art. 364.

Hat der Kommissionär den für den Einkauf gesetztenPreis überschritten, so kann der Kommittent den Einkaufals nicht für seine Rechnung geschehen zurückweisen, sofernsich der Kommissionär nicht zugleich mit der Einkanfsanzeigezur Deckung des Unterschiedes erbietet.

Der Kommittent, welcher den Einkauf als nicht für seineRechnung geschehen zurückweisen will, muß dies ohne Verzug aufdie Einkaufsanzeige erklären, widrigenfalls die Uebcrschreitungdes Auftrages als genehmigt gilt.

Art. 365.

Wenn das Gut, welches dem Kommissionär zugesandtwird, bei der Ablieferung sich in einem äußerlich erkennbar be-schädigten oder mangelhaften Zustande befindet, so muß derKommissionär die Rechte gegen den Frachtführer oder Schisserwahren, für den Beweis jenes Zustandes sorgen und dem Kom-mittenten ohne Verzug Nachricht geben.

Im Unterlassungsfalle ist er für den daraus entstande-nen Schaden verantwortlich.