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Art. 357.
Ist bedungen/ daß die Waare genau zu einer festbestimm-ten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist geliefert werdensoll, so kommt der Art. 356 nicht zur Anwendung. Der Käufcr/ sowie der Verkäufer kann die Rechte/ welche ihm gemäßArt. 354 oder 355 zustehen/ nach seiner Wahl ausüben. Esmuß jedoch derjenige/ welcher auf der Erfüllung bestehen will/dies unverzüglich nach Ablauf der Zeit oder der Frist demanderen Kontrahenten anzeigen/ unterläßt er dies/ so kann erspäter nicht auf der Erfüllung bestehen.
Will der Verkäufer statt der Erfüllung für Rechnung dessäumigen Käufers verkaufen/ so muß er/ im Fall die Waareeinen Markt- oder Börsenpreis hat/ den Verkauf unverzüglichnach Ablauf der Zeit oder der Frist vornehmen. Ein spätererVerkauf gilt nicht als für Rechnung des Käufers geschehen.-Eine vorgängige Androhung ist nicht erforderlich/ dagegen hatder Verkaufer auch in diesem Falle den bewirkten Verkauf demKäufer ungesäumt anzuzeigen.
Wenn der Käufer statt der Erfüllung Schadensersatzwegen Nichterfüllung fordert/ so besteht/ im Falle die Waareeinen Markt- oder Börsenpreis hat/ der Betrag des von demVerkäufer zu leistenden Schadensersatzes in der Differenz zwischendem Kaufpreise und dem Markt- und Börsenpreise zur Zeitund am Orte der geschuldeten Lieferung, unbeschadet des Rechtsdes Käufers, eiuen erweislich höheren Schaden geltend zu machen.
Art. 358.
In den Fällen des Art. 357 ist jeder Kontrahent berech-tigt, den Verzug des anderen Kontrahenten auf dessen Kostendurch eine öffentliche Urkunde (Protest) feststellen zu lassen.
Art. 359.
Wenn in den Fällen der Art. 354, 355 und 357 sichaus dcu Umständen, insbesondere aus der Natur des Vertra-ges, aus der Absicht der Kontrahenten oder aus der Beschaffen-heit des zu leistenden Gegenstandes ergiebt/ daß die Erfüllungdes Vertrages auf beiden Seiten thcilbar ist, so kann dasAbgehen des einen Kontrahenten von dem Vertrage nur inBetreff des von dem anderen Kontrahenten nicht erfülltenTheiles des Vertrages erfolgen.
Dritter Titel.
Von dem Kommissionsgeschäft.
Art. 360.
Kommissionär ist derjenige, welcher gewerbemäßig ineigenem Namen für Rechnung eines Auftraggebers (Kommit-tenten) Handelsgeschäfte schließt.