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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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Art. 352.

Ist der Kaufpreis nach dem Gewicht der Waare zu be-rechn M/ so kommt das Gewicht der Verpackung (Taragewicht)iu Abzug/ wenn nicht durch besondere Abrede oder durch denHandclsgcbrauch am Orte der Uebergabc ein Anderes bestimmtist. Ob und iu welcher Höbe das Taragewicht nach einem be-stimmten Ausätze oder Verhältniße statt nach genauer Ausmitte-Inng abzuziehen ist, inglcichen ob und wie viel als Gutgewichtzu Gunsten des Käufers zu berechnen ist, oder als Vergü-tung für schadhafte oder unbrauchbare Theile (Refaktie) gefor-dert werden kann, ist nach dem Vertrage oder dem .Handels-gebrauche am Orte der Uebergabe zu beurtheilen.

Art. 353.

Ist im Vertrage der Marktpreis oder der Börsenpreis alsKaufpreis bestimmt, so ist im Zweifel hierunter der laufendePreis, welcher zur Zeit und an'dem Orte der Erfüllung oderan dem für letzteren maaßgebenden Handelsplätze nach den dafürbestehenden örtlichen Einrichtungen festgestellt ist, iu Ermange-lung einer solchen Feststellung oder bei "nachgewiesener Unrichtig-keit derselben, der mittlere Preis zu verstehen, welcher sichaus der Vergleichuug der zur Zeit und am Orte der Erfüllunggeschlossenen Kaufverträge ergiebt.

Art. 354.

Wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises imVerzüge und die Waare noch nicht übergeben ist, so hat derVerkäufer die Wahl, ob er die Erfüllung des Vertrages undSchadensersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen, oder ober statt der Erfüllung die Waare unter Beobachtung der Bestim-mungen des Art. 343 für Rechnung des Käufers verkaufen undSchadensersatz fordern, oder ob er von dem Vertrage abgehenwill, gleich als ob derselbe nicht geschlossen wäre.

Art. 355.

Wenn der Verkäufer mit der Uebergabe der Waare imVerzüge ist, so hat der Käufer die Wahl, ob er die Erfüllungnebst Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen,oder ob er statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nicht-erfüllung fordern oder von dem Vertrage abgehen will, gleichals ob derselbe nicht gcschloßcn wäre.

Art. 356.

Will ein Kontrahent auf Grund der Bestimmungen dervorigen Artikel statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nicht-erfüllung fordern oder von dem Vertrage abgehen, so muß erdies dem anderen Kontrahenten anzeigen und ihm dabei, wenndie Natur des Geschäfts dies zuläßt, noch eine den Umständenangemessene Frist znr Nachholung des Versäumten gewähren.