— 77 —
weit es sich um Mängel der übersendeten Waare handelt, welchebei ordnungsmäßigem Besicht oder ordnungsmäßiger Prüfungnicht erkennbar waren,
Art. 348.
Wenn der Käufer die von einem anderen Orte übersen-dete Waare beanstandet, so ist er verpflichtet, für die einstweiligeAufbewahrung derselben zu sorgen.
Er kaniy wenn sich bei der Ablieferung oder später Män-gel ergeben, den Zustand der Waare durch Sachverständigefeststellen lassen. Der Verkäufer ist in gleicher Weise berech-tigt, diese Feststellung zu verlangen, wenn ihm der Käufer dieAnzeige gemacht hat, daß er die Waare wegen Mängel bean-stande.
Die Sachverständigen ernennt auf Antrag des Betkeilig-tcu das Handelsgericht oder in dessen Ermangelung der dich-ter des Orts.
Die Sachverständigen haben das Gutachten schriftlich oderzu Protokoll zu erstatten.
Ist die Waare dem Verderben ausgesetzt und Gefahr imVerzüge, so kann der Käufer die Waare unter Beobachtungder Bestimmungen des Art. 343 verkaufen lassen.
Art. 349.
Der Mangel der vertragsmäßigen oder gesetzmäßigen Be-schaffenheit der Waare kann von dem Käufer nicht geltend ge-macht werden, wenn derselbe erst nach Ablauf von sechs Monatenseit der Ablieferung an den Käufer entdeckt worden ist.
Die Klagen gegen den Verkäufer wegen Mängel verjährenin sechs Monaten nach der Ablieferung an den Käufer.
Die Einreden sind erloschen, wenn die im Art. 347 vor-geschriebene sofortige Absendung der Anzeige des Mangels nichtinnerhalb sechs Monate nach der Ablieferung an den Käufergeschehen ist. Ist die Anzeige in dieser Weise erfolgt, so blei-ben die Einreden bestehen.
An den besonderen Gesetzen oder Handelsgebräuchen, durchwelche für einzelne Arten von Gegenständen eine kürzere Fristbestimmt ist, wird hierdurch nichts geändert.
Fst die Haftbarkeit des Verkäufers auf eine kürzere oderlängere Frist vertragsmäßig festgesetzt, so hat es hierbei seinBewenden.
Art. 350.
Die Bestimmungen der Art. 347 und 349 können vondem Verkäufer im Falle eines Betruges nicht geltend gemachtwerden.
Art. 351.
Sofern nicht durch Ortsgebrauch oder besondere Abrede einAnderes bestimmt ist, trägt der Verkäufer die Kosten der Ueber-gäbe, insbesondere des Messens und Wägens,' der Käufer dieKosten der Abnahme.