die Person zu bestimmen/ durch welche der Transport derWaare besorgt oder ausgeführt werden soll.
Art. 345.
Nach Ucbergabe der Waare an den Spediteur oder Fracht-führer oder die sonst zum Transport der Waare bestimmtePerson trägt der Käufer die Gefahr, von welcher die Waarebetroffen wird, Hat jedoch der Käufer eine besondere Anwei-sung über die Art der Uebersendung ertheilt, und ist der Ver-käufer ohne dringende Veranlassung davon abgewichen, so istdieser für den-daraus entstandenen Schaden verantwortlich.
Der Verkäufer hat die Gefahr, von welcher die Waareauf dem Transport betroffen wird, in dem Falle zu tragen,wenn er gemäß dem Vertrage die Waare an dem Orte, wohinder Transport geschieht, zu liefern hat, so daß dieser Ort fürihn als der Ort der Erfüllung gilt. Daraus, daß der Ver-käufer die Zahlung von Kosten oder Auslagen der Versendungübernommen hat, folgt für sich allein noch nicht, daß der Ort,wohin der Transport geschieht, für den Verkäufer als der Ortder Erfüllung gilt.
Durch die Bestimmungen dieses Artikels ist nicht ausge-schlossen, daß die Gefahr schon seit einem früheren Zeitpunktevon dem Käufer getragen wird, sofern dies nach dem bürgerlichenRecht der Fall fein würde.
Art. 346.
Der Käufer ist verpflichtet, die Waare zu empfangen,sofern sie vertragsmäßig beschaffen ist oder in Ermangelungbesonderer Verabredung den gesetzlichen Erfordernissen entspricht(Art. 335).
Die Empfangnahme muß sofort geschehen, wenn nicht einAnderes bedungen oder ortsgebräuchlich oder durch die Umständegeboten ist.
Art. 347. -
Ist die Waare von einem anderen Orte übersendet, sohat der Käufer ohne Verzug nach der Ablieferung, soweitdies nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgänge thunlich ist,die Waare zu untersuchen, und wenn sich dieselbe nicht als ver-tragsmäßig oder gesetzmäßig (Art. 335) ergiebt, dem Verkäufersofort davon Anzeige zu machen.
Versäumt er dies, so gilt die Waare als genehmigt, soweites sich nicht um Mängel handelt, welche bei der sofortigen Unter-suchung nach ordnungsmäßigem Geschäftsgänge nicht erkennbarwaren."
Ergeben sich später solche Mängel, so muß die Anzeigeohne Verzug nach der Entdeckung gemacht werden, widrigen-falls die Waare auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
Die vorstehende Bestimmung findet auch aus den Verkauf,aus Besicht oder Probe oder nach Probe Anwendung, inso-